Pensionierung

Früher in Pension oder Ausstieg in kleinen Schritten?

Lieber aufs Geld verzichten, dafür mehr Lebensqualität: Ein vorzeitiger Berufsausstieg ist für viele verlockend. Tatsächlich können sich das aber nur die wenigsten leisten. Ein Ausstieg in kleinen Schritten kann eine Lösung sein.

Früher aus dem Berufsleben auszusteigen – das könnte sich fast jeder Zweite vorstellen. Doch wie so häufig klaffen Wunsch und Wirklichkeit auch hier auseinander. Denn eine Frühpensionierung ist teuer. Zum einen fallen die Renten bis zum Lebensende tiefer aus. Zum zweiten fällt das Erwerbseinkommen früher weg, mit der Folge, dass weniger angespart werden kann.

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Die AHV-Rente kann man schon ein oder zwei Jahre vor dem regulären Rentenalter beziehen. Bei einem Vorbezug um ein Jahr wird die AHV-Rente um 6,8 Prozent gekürzt, bei zwei Jahren um 13,6 Prozent. Die meisten Pensionskassen lassen einen Bezug der Altersleistungen ab 58 oder 60 Jahren zu. Hier werden die Renten von Frühpensionären in der Regel lebenslang um 3 bis 5 Prozent pro Vorbezugsjahr gekürzt. Wer mit 63 statt 65 in Rente geht, verzichtet demnach auf 6 bis 10 Prozent Rente.

Merkblatt

Frühpensionierung: Das müssen Sie wissen

Eine Frühpensionierung ist teuer. Erfahren Sie im kostenlosen Merkblatt, wie der vorzeitige Ausstieg trotzdem gelingen kann.

Ein Beispiel: Ein Mann mit einem versicherten Lohn von 90'000 Franken lässt sich schon mit 62 pensionieren. Bis er das reguläre Rentenalter von 65 erreicht, erleidet er eine Nettoeinbusse von 105'500 Franken (siehe Tabelle). Und die Rentenkürzungen summieren sich auf 180'000 Franken. Insgesamt würden ihm also fast 290'000 Franken fehlen.

Frühzeitig planen

Wer früher in Pension gehen möchte, muss das frühzeitig planen. Es gilt, gezielt Vermögen aufzubauen und so die Einkommenslücke zwischen der Frühpensionierung und der ordentlichen Pensionierung zu überbrücken. Am besten eignen sich dazu private Ersparnisse, wie zum Beispiel Guthaben in der Säule 3a, die man grundsätzlich bis zu fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Alters beziehen kann. Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse oder Wertschriftensparen sind weitere Alternativen, um den Sparbatzen zu vergrössern.

Wichtig ist auch, dass man die richtige Entscheidung trifft: Soll man das Pensionskassengeld als Rente, Kapital oder als Mix beziehen? Nicht zuletzt gilt es, den Verzehr des Vermögens während der Pensionierung sorgfältig zu planen.

Arbeitspensum reduzieren

Wer sich eine Frühpensionierung trotzdem nicht leisten kann, für den könnte eine Teilpensionierung die Lösung sein. Dabei wird das Arbeitspensum schrittweise reduziert. Der Vorteil: Im Rahmen des reduzierten Erwerbseinkommens zahlt man weiterhin in die Pensionskasse ein und die Rente wächst somit weiter an. Gleichzeitig lässt sich vermeiden, dass die AHV-Rente gekürzt wird, da man sie nicht frühzeitig beziehen muss.

Eine gleitende Pensionierung ist auch steuerlich interessant. Bis zur definitiven Berufsaufgabe kannst du nämlich weiterhin steuerbegünstigt in die Säule 3a einzahlen. Idealerweise hast du deine Säule 3a auf mehrere Gefässe aufgeteilt, damit du sie gestaffelt beziehen kannst. So fallen wegen der Progression oft weniger Steuern an.

Steuerersparnisse beim Kapitalbezug

Pensionskassen regeln die Früh- und die Teilpensionierung unterschiedlich; entscheidend ist das Reglement. Aber auch kantonal gibt es Unterschiede. In den Kantonen Bern und St. Gallen zum Beispiel akzeptieren die Steuerbehörden drei Teilkapitalbezüge des Pensionskassenkapitals, wenn das Arbeitspensum jeweils um mindestens 20 Prozent reduziert wird. Bis zur nächsten Reduktion des Pensums muss mindestens ein Jahr dazwischenliegen.

Im Kanton Zürich muss das Arbeitspensum jeweils um mindestens 30 Prozent reduziert werden. Es darf nur zweimal Kapital bezogen werden. Ein dritter Schritt wird nur bei einem Teil-Rentenbezug akzeptiert.

Und je nachdem, ob ihr in wilder Ehe oder in eingetragener Partnerschaft lebt, sind andere steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.

Einschränkungen bei PK beachten

Die Teilpensionierung ist nicht einheitlich geregelt. Was für dich gilt, hängt vom Reglement deiner Pensionskasse ab. Aber auch kantonal gibt es Unterschiede:

  • Das Arbeitspensum muss jeweils um mindestens 20 oder 30 Prozent reduziert werden.
  • Die teilweise Beendigung der Erwerbstätigkeit muss dauerhaft und klar geregelt sein (etwa im Arbeitsvertrag).
  • Nach einer Teilpensionierung kann der Beschäftigungsgrad nicht wieder erhöht werden. Je nach Kanton sind zwei bis drei Teilkapitalbezüge erlaubt.
  • Der dritte Bezug muss in der Regel in die komplette Aufgabe der Arbeitstätigkeit münden.
  • Oft kann der zuletzt bezogene Teil des PK-Guthabens nur als Rente ausbezahlt werden.
  • Die Frist zwischen den Teilpensionierungsschritten beträgt in den meisten Kantonen 1 Jahr.