Vorsorge

Die Rolle der Vorsorgekommission

Die Vorsorgekommission übernimmt im Bereich der Durchführung der beruflichen Vorsorge wichtige Aufgaben. Wie die Praxis zeigt, fehlt jedoch oft das dafür notwendige Know-how. Besonders bei der Durchführung von Teilliquidationen stellt dies einen erschwerenden Umstand dar.

Jasmin Salmina

Expertin für Stiftungsverwaltung

Bei Sammeleinrichtungen schliessen sich die Arbeitgeber mittels Anschlussvertrag an. Der Anschlussvertrag regelt insbesondere die Anerkennung der Statuten und Reglemente der Sammeleinrichtung durch den jeweiligen Arbeitgeber.

Innerhalb der Sammeleinrichtung wird sodann für jeden Arbeitgeber ein individuelles Vorsorgewerk mit eigener Buchhaltung angelegt. Dieses wird als einzelne Position innerhalb des Vermögens der Sammeleinrichtung geführt.

Jedes Vorsorgewerk weist einen eigenen Deckungsgrad aus und ist somit nicht finanziell mit den anderen Vorsorgewerken verbunden. Die Vorsorgewerke bilden somit keine Solidargemeinschaft – wie es beispielsweise bei einer Gemeinschaftseinrichtung der Fall ist.

Die Vorsorgekommision

Der Stiftungsrat der Sammeleinrichtung kann unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen Zuständigkeiten an andere Entscheidungsträger delegieren. Dies geschieht in der Praxis vor allem durch den Einsatz von Vorsorgekommissionen.

Die Vorsorgekommission bzw. deren Mitglieder bilden dabei das paritätisch besetzte Organ des einzelnen Vorsorgewerks. Die Vertretung der Vorsorgekommission wird aus dem Kreis des angeschlossenen Arbeitgebers und seiner versicherten Personen gewählt. Für die Einsitznahme in der Vorsorgekommission werden keine speziellen Fachkenntnisse oder sonstige Bedingungen vorausgesetzt. In vielen Fällen kommt es sogar vor, dass die Mitglieder der Vorsorgekommissionen kaum über Grundkenntnisse der beruflichen Vorsorge verfügen.

Die Aufgaben und Kompetenzen der Vorsorgekommission sind in der Regel im Organisationsreglement der Sammeleinrichtung festgehalten. In der Praxis ist die Vorsorgekommission unter anderem nach Massgabe der reglementarischen und gesetzlichen Bestimmungen für die ordnungsgemässe Durchführung der Vorsorge zuständig. Sie erlässt und ändert den Vorsorgeplan des jeweiligen Vorsorgewerks, entscheidet über die Finanzierung und wählt die Anlagestrategie im Rahmen der gesetzlichen und vom Stiftungsrat ausgearbeiteten Möglichkeiten.

Für die Feststellung und den Beschluss der Teilliquidation sind ebenfalls häufig die jeweiligen Vorsorgekommissionen zuständig.

Teilliquidationstatbestände

Eine erhebliche Verminderung der Belegschaft, eine betriebliche Restrukturierung oder die Auflösung eines Anschlussvertrags sind abschliessende Tatbestände, die gemäss Art. 53b Abs. 1 BVG zur Teilliquidation eines Vorsorgewerks führen können. Speziell zu beachten ist bei Sammeleinrichtungen, dass eine Teilliquidation des Vorsorgewerks
nur dann erfolgt, wenn die Rentner im Vorsorgewerk verbleiben. Treten jedoch alle versicherten Personen aus, wird eine Gesamtliquidation durchgeführt und das Vorsorgewerk wird gänzlich aufgelöst.

In der Praxis ist die Auflösung des Anschlussvertrags bei Sammeleinrichtungen ein häufig erfüllter Tatbestand. Die Auflösung ist in den meisten Fällen auf einen Wechsel zu einer anderen Sammeleinrichtung oder auf ein Ausscheiden aus der beruflichen Vorsorge infolge der Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit zurückzuführen.

Das Teilliquidationsreglement

Die Tatbestände der Teilliquidation sind zwar im Gesetz geregelt, bedürfen aber weiterer Konkretisierungen durch die jeweilige Sammeleinrichtung. Aufgrund dessen hat der Gesetzgeber den Vorsorgeeinrichtungen die Pflicht auferlegt, die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Teilliquidation reglementarisch festzuhalten.

Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.

Voraussetzungen

Im Reglement ist zu bestimmen, wann die Erheblichkeit der Verminderung der Belegschaft gegeben ist, wann eine Restrukturierung vorliegt, wann ein kollektiver oder ein individueller Austritt vorliegt bzw. die freien Mittel kollektiv oder individuell mitgegeben werden und unter welchen Bedingungen ein versicherungstechnischer Fehlbetrag zugewiesen werden kann.

Verfahren

Beim Verfahren geht es in erster Linie um die Zuständigkeiten, insbesondere um die der Informationspflichten. Der Vorsorgekommission obliegt in den meisten Fällen auch die Pflicht, den Tatbestand der Teilliquidation den betroffenen versicherten Personen zu melden und diese über ihr Einspracherecht zu informieren.

Es steht den Sammeleinrichtungen frei, ein internes Einspracheverfahren in ihrem Teilliquidationsreglement vorzusehen. In diesem Fall müssen die versicherten Personen beispielsweise zuerst an die Vorsorgekommission gelangen, bevor sie berechtigt sind, bei der Aufsichtsbehörde ein Teilliquidations-Überprüfungsbegehren zu stellen.

Durchführung der Teilliquidation

Organisatorisch wird die Führung der angeschlossenen Vorsorgewerke an die Vorsorgekommissionen überwälzt. Die berufliche Vorsorge ist ein anspruchsvolles Geschäft, das unter anderem aufgrund seiner technischen Komplexität und Begrifflichkeiten für Laien kaum verständlich ist. Insbesondere Kleinstanschlüsse von Sammeleinrichtungen sind organisatorisch so aufgestellt, dass innerhalb des Unternehmens die fachliche Expertise für die berufliche Vorsorge fehlt.

Die Vorsorgekommission hat als paritätisches Organ des Vorsorgewerks festzustellen, ob die im Reglement und Gesetz definierten Voraussetzungen für eine Teilliquidation gegeben sind, und muss den genauen Zeitpunkt festlegen. Oft verfügen die Mitglieder der Vorsorgekommission nicht über die notwendigen Fachkenntnisse in der beruflichen Vorsorge.

Obwohl der Stiftungsrat die Hauptverantwortung für die Führung einer Sammeleinrichtung trägt, werden den Vorsorgekommissionen sehr grosse Befugnisse zugestanden. Bei Vorsorgewerken mit eigener Rechnung werden die Zuständigkeiten in Zusammenhang mit einem Teilliquidationsverfahren in der Regel weitgehend der Vorsorgekommission auferlegt. Es ist somit ihre Aufgabe, die Teilliquidation des Vorsorgewerks festzustellen und dies der Sammeleinrichtung zu melden.

Damit die Tatbestände einer Teilliquidation erkennt werden können, ist ein ausgeprägtes Verständnis der beruflichen Vorsorge zwingend. Es scheint nahezu unausweichlich, der Ausbildung der Vorsorgekommission in Zukunft mehr Aufmerksamkeit zu schenken.

Ausbildung der Vorsorgekommission

Um diesen Bedarf zu adressieren, wäre es zu begrüssen, dass den jeweiligen Sammeleinrichtungen eine Ausbildungspflicht auferlegt wird. Denkbar wäre ein jährlich durchzuführender Workshop, in dem Themen wie die Vermögensanlage des Vorsorgewerks oder die Pflichten der Vorsorgekommission im Zusammenhang mit einer Teilliquidation behandelt werden könnten.

Die Ausbildung der Vorsorgekommission könnte so gestärkt und die Fachkenntnisse erweitert werden.