Nachlass

Das muss man im Testament beachten

Neues Erbrecht – Unser Erbrecht erhält eine Auffrischungskur. Unter anderem sollten Ehepaare und Patchwork-Familien die Änderungen in ihrem Nachlass berücksichtigen.

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Das Schweizer Erbrecht trat vor über hundert Jahren in Kraft und wurde seitdem nur wenig verändert. Damals waren die Vorstellungen zu Beziehung und Familie eng gefasst: Patchwork-Familien und Scheidungen waren die Ausnahme und das Konkubinat ein Tabu. Auf solche Lebensformen ist unser Erbrecht nicht zugeschnitten. Darum wird es jetzt modernisiert. Ab 1. Januar 2023 gilt das revidierte Erbrecht. Es beinhaltet unter anderem diesen Neuerungen:

Mehr Spielraum für Ehepaare

Der Pflichtteil der Nachkommen wird kleiner. Heute stehen Kindern 3/8 als Pflichtteil zu. Neu beträgt der Pflichtteil 1/4. Gleichzeitig steigt die freie Quote von 3/8 auf 1/2. Erblasser können also über einen grösseren Teil des Nachlasses frei verfügen.

Ehepaare, die in einer Patchwork-Familie leben, können zum Beispiel nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Stiefkinder berücksichtigen. Zudem können sich Eheleute gegenseitig besser absichern. Das ist besonders wichtig, wenn der überlebende Partner auf Einkommen aus dem Nachlass angewiesen ist oder die Hypothek alleine tragen und amortisieren muss.

Wichtige Punkte für Lebenspartner

Das Erbrecht regelt das Konkubinat auch nach Gesetzesrevision nicht. Ohne eine spezifische Regelung haben Lebenspartner und deren Kinder weiterhin keinen Anspruch auf das Erbe, Das kann stossend oder aber gewollt sein.

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Weil solche Beziehungen sehr unterschiedlich sein können, sollen auch nach der Revision des Erbrechts nicht das Gesetz, sondern immer noch die Erblasser entscheiden dürfen, wen sie begünstigen möchten. Künftig haben sie dabei jedoch einen grösseren Spielraum – weil die Pflichtteile der Nachkommen kleiner werden und jene der Eltern ganz wegfallen. So nimmt die frei verfügbare Quote zu.

Weil solche Beziehungen sehr unterschiedlich sein können, sollen auch nach der Revision des Erbrechts nicht das Gesetz, sondern immer noch die Erblasser entscheiden dürfen, wen sie begünstigen möchten. Künftig haben sie dabei jedoch einen grösseren Spielraum – weil die Pflichtteile der Nachkommen kleiner werden und jene der Eltern ganz wegfallen. So nimmt die frei verfügbare Quote zu.

Soll man nun zuwarten, bis die Reform in Kraft tritt, bevor man Massnahmen trifft? Nein, seinen Nachlass sollte man regeln, bevor es dafür zu spät ist. Spätestens wenn man Kinder bekommt, eine Firma gründet oder in Pension geht, sollte man seine Familie absichern. Auch Patchwork-Familien und Konkubinatspartner müssen Regelungen treffen, um eine ungerechte Situation zu vermeiden.

Wer seinen Nachlass schon geregelt und zum Beispiel ein Testament gemacht hat, sollte mit einer unabhängigen Fachperson prüfen, ob aufgrund der Revision etwas angepasst werden muss.

Tipps für das Testament

Wer sein Testament macht, muss alle gesetzlichen Formvorschriften erfüllen, sonst ist es unter Umständen ungültig oder kann von der benachteiligten Erben vor Gericht angefochten werden. Diese Ratschläge helfen dabei:

  • Das Testament muss von Anfang bis Ende von Hand geschrieben, datiert und eigenhändig unterschrieben sein. Ist ein Teil auf dem Computer oder von jemand anderem geschrieben, ist mindestens dieser Teil ungültig.
  • Ehepartner müssen je ein eigenes Testament aufsetzen: Gemeinsame Testamente sind in der Schweiz ungültig.
  • Begünstigen Sie Ihren Ehepartner im Testament soweit als möglich. Erhält er nur das was ihm nach Gesetz zusteht, gerät er unter Umständen finanziell in Bedrängnis und muss das gemeinsame Eigenheim verkaufen. Je nach Zusammensetzung des ehelichen Vermögens lässt sich das besser mit einem Ehevertrag oder Erbvertrag verhindern als mit einem Testament. Oder eine Kombination verschiedener Instrumente ist die beste Lösung.
  • Vergessen Sie nicht, in Ihrem Testament auch den Fall zu regeln, wenn der hinterbliebene Ehepartner wieder heiratet. Sonst kann ein grosser Teil Ihres Vermögens später an die Familie des neuen Ehepartners übergehen.
  • Wer ein Testament verfasst, stützt sich normalerweise auf seine aktuelle persönliche und finanzielle Situation ab. Diese Rahmenbedingungen können sich im Lauf der Zeit ändern. Überprüfen Sie deshalb mindestens alle fünf Jahre, ob die Regelungen, die Sie in Ihrem Testament getroffen haben, immer noch in Ihrem Sinne sind.
  • Bewahren Sie Ihr Testament nicht zu Hause auf, sondern hinterlegen Sie es bei der zuständigen Amtsstelle des Kantons.