So prüft man den Verkäufer vor dem Hauskauf

Wer ein Eigenheim kauft, sollte sich über seinen Vertragspartner informieren und zugunsten des Verkäufers formulierte Vertragspunkte ändern.

Adrian Wenger
Hypothekarexperte

Immer wieder kommt es vor, dass Generalunternehmer zahlungsunfähig werden. Für die Käufer hat das im besten Fall eine Verzögerung zu Folge. Es drohen aber auch Kapitalverlust, Rechtsstreitigkeiten oder gar ein Ende des Traums von den eigenen vier Wänden.

Als Bauherr kann man sich vor solchen Problemen weitgehend schützen. Wichtig ist, sich vor Vertragsunterzeichnung über seinen Geschäftspartner, den Architekten oder Generalunternehmer (GU) zu informieren und den Vertrag auf kritische Punkte zu prüfen.

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Referenzen einholen

Holen Sie Referenzen ein, verlangen Sie einen Auszug aus dem Betreibungsregister und lassen Sie sich zeigen, wie viele Häuser der GU bereits verkauft hat. Bestehen Sie zudem auf einer Finanzierungsbestätigung durch die Bank des GU und verlangen Sie eine so genannte Generalunternehmer-Erklärung. Darin bestätigt die Bank des Generalunternehmers, dass alle Ihre Zahlungen einzig für Ihr Bauvorhaben verwendet werden. Damit sinkt das Risiko, dass Ihr Geld in andere Bauten fliesst.

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Allerdings geben immer weniger Banken solche GU-Erklärungen ab. Hauskäufer können sich stattdessen an unabhängige Bautreuhänder wenden, die in ihrem Auftrag die Kalkulation des GU nachrechnen und sicherstellen, dass die Zahlungen nur für die Handwerker verwendet werden, die an ihrem Bau mitarbeiten.

Keine Teilzahlungen ohne Gegenwert

Lassen Sie vertraglich festhalten, dass Sie Teilzahlungen erst leisten, wenn Sie den Gegenwert auf der Baustelle gesehen haben. Grosse Vorauszahlungen ohne entsprechenden Gegenwert können auf eine mangelnde Finanzkraft des GU hinweisen, da der Käufer die Rolle der kreditgebenden Bank übernimmt.

Akzeptieren Sie keinen Kaufvertrag, in dem der GU die Gewährleistung für Mängel wegbedingt oder - was gleichbedeutend ist - die Garantien der Handwerker an den Bauherrn abtritt. Sonst muss der Bauherr bei Baumängeln selbst ermitteln, wer für den Schaden verantwortlich ist, und mit einzelnen Handwerkern eine Behebung des Mangels aushandeln.

Bezahlt der GU seine Handwerker nicht, so kann ein geprellter Handwerker ein Bauhandwerkerpfandrecht eintragen: Er macht seine Forderungen damit direkt beim Bauherrn geltend. Im schlimmsten Fall muss der Bauherr eine Leistung doppelt bezahlen - zuerst dem Generalunternehmer und danach noch dem Handwerker.

Im Vertrag können Sie auch vereinbaren, dass Sie einen gewissen Betrag, beispielsweise 5 bis 10 Prozent, zurückbehalten oder auf ein Sperrkonto einzahlen, bis die Frist für die Eintragung von Pfandrechten verstrichen ist. Diese Frist dauert 90 Tage nach Fertigstellung des Baus.

Fazit

Nehmen Sie vor Vertragsunterzeichnung die Hilfe eines Experten in Anspruch. Er kann Sie auf die kritischen Punkte im Vertrag aufmerksam machen, eine Änderung dieser Punkte veranlassen und – falls von Ihnen erwünscht – die Vertragsverhandlungen führen.