Nachlass

Gütergemeinschaft: Wann ist das sinnvoll?

Vor allem bei Paaren, die eher spät geheiratet haben, kann das eheliche Vermögen zu einem grossen Teil aus Eigengut eines Ehepartners bestehen. In so einer Situation ist der weniger begüterte Partner beim Tod des vermögenderen Partners in einer Gütergemeinschaft besser gestellt als mit dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Ehepaare mit Errungenschaftsbeteiligung als Güterstand können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Partner die gesamte Errungenschaft erhält. Die Errungenschaft ist der Teil des Vermögens, den sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben. Damit wird im Todesfall eines Partners nur sein Eigengut unter allen seinen Erben aufgeteilt, also der Teil, den der Verstorbene eingebracht oder während der Ehe geerbt hat.

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Ist jedoch ein Grossteil des ehelichen Vermögens Eigengut, kann es sinnvoll sein, mittels einem Ehevertrag den Güterstand zu wechseln, um den hinterbliebenen Partner abzusichern. Bei der Gütergemeinschaft bildet praktisch das ganze Vermögen das so genannte Gesamtgut, das beiden Ehepartnern je zur Hälfte gehört. Ausgenommen sind einzig Gegenstände des persönlichen Gebrauchs sowie Genugtuungsansprüche.

Angenommen, ein Mann bringt 500'000 Franken in die Ehe ein. Die Errungenschaft, die das Paar während der Ehe gemeinsam aufgebaut hat, beträgt 100'000 Franken. Bei der Errungenschaftsbeteiligung beträgt der Anspruch der Frau nach dem Tod ihres Mannes 325'000 Franken, jener der Kinder 275'000 Franken (siehe Tabelle). Auch wenn das Paar in einem Ehevertrag bestimmt, dass der überlebende Partner die gesamte Errungenschaft erhält, stehen den Kindern immer noch 250'000 Franken zu.

Mit einem Wechsel des Güterstands zur Gütergemeinschaft steht die Frau nach dem Tod ihres Mannes finanziell besser da. Ihr stehen güterrechtlich bereits 300'000 Franken zu, und sie muss nur die restlichen 300'000 Franken mit den Kindern teilen. Damit kommt sie auf 450'000 Franken.

Darüber hinaus kann das Paar im Ehevertrag vereinbaren, dass das ganze Gesamtgut dem überlebenden Partner zufällt. In diesem Beispiel haben die Kinder allerdings Anspruch auf Pflichtteile in der Höhe von 112'500 Franken. Diese Massnahme eignet sich daher vor allem für Ehepaare, die keine Kinder haben – weder gemeinsam noch aus früheren Beziehungen.

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