Nachlass

Seinen Nachlass sollte man regeln, bevor es dafür zu spät ist

Die meisten Menschen wünschen sich, dass ihr Vermögen einmal denen zugute kommt, die ihnen am nächsten stehen. Nachlass-Expertin Gabrielle Sigg erklärt, wie sich Ehe- oder Konkubinatspartner bestmöglich absichern und wie man Streit unter Erben vorbeugt.

Gabrielle Sigg
Expertin Willensvollstreckung
Aktualisiert am
10. Januar 2023

Frau Sigg, jedes Jahr werden in der Schweiz Vermögenswerte in Milliardenhöhe an die nächste Generation vererbt. Vielen dürfte es am Herzen liegen, frühzeitig ihren Nachlass zu regeln.

Das würde man denken – aber die Wirklichkeit sieht anders aus. Die Erbschaftsplanung gehört zu den Dingen, die fast alle auf die lange Bank schieben. Das hat seinen Preis: Wer keine Vorkehrungen für den Todesfall trifft, überlässt es dem Gesetzgeber, zu bestimmen, wer wie viel erbt. Die gesetzliche Erbfolge passt aber praktisch nie zur Konstellation der eigenen Familie.

Wann ist der richtige Zeitpunkt für die Erbschaftsplanung?

Seinen Nachlass sollte man regeln, bevor es dafür zu spät ist. Spätestens wenn man Kinder hat oder bei der Pensionierung sollte man seine Nächsten absichern – vor allem die Ehepartnerin oder den Ehepartner. Denn ohne Absicherung kann der überlebende Ehepartner leicht in finanzielle Bedrängnis geraten. Im schlimmsten Fall muss er das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine fixen Ausgaben zu senken oder die Kinder auszuzahlen.

Wie verhindert man, dass der Ehepartner das Eigenheim aufgeben muss?

Ehepaare können sich mit einem Ehevertrag, Testament oder Erbvertrag gegenseitig so weit wie möglich begünstigen. Sie sollten aber immer auch überprüfen, ob sich das Vermögen wie gewünscht aufteilen lässt.

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Den überlebenden Ehepartner finanziell absichern

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Unter Umständen kann der überlebende Partner trotz der Begünstigung gezwungen sein, das Eigenheim zu ver­kaufen, um die gesetzlichen Pflichtteile der Kinder auszuzahlen. Der Pflichtteil lässt sich nur umgehen, wenn die volljährigen Kinder in einem öffentlich beurkundeten Erbvertrag auf ihren Anspruch verzichten. Eine andere Möglichkeit ist: Man teilt sich die Nutzniessung am Erbanteil der Kinder zu.

Viele Paare bringen heute Kinder aus früheren Beziehungen in die Ehe. Worauf müssen sie achten?

Bei Patchwork-Familien ist die Sache oft etwas komplizierter. Trifft man keine sinnvolle Regelung, kann es zu ungerechten Situationen kommen – je nachdem, welcher Ehepartner zuerst stirbt. Am einfachsten machen beide Partner je ein Testament und setzen für die freie Quote den jetzigen Partner als Vorerben und die eigenen Kinder als Nacherben ein. Bei ihrem Tod erhalten die Kinder dann nur ihre Pflichtteile; der Rest geht an den hinterbliebenen Partner. Erst nach dem Tod des Vorerben geht das, was von der freien Quote übrig ist, zurück an die Kinder.

Das Erbrecht ist auf traditionelle Familien ausgerichtet. Welche Nachteile haben Konkubinatspaare?

Sie gehen leer aus, wenn der Verstorbene seinen Lebenspartner nicht zu Lebzeiten finanziell abgesichert hat. Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man seinem Lebenspartner den Anteil am Erbe vermachen, der die Pflichtteile von Kindern übersteigt.

Wie begünstigen sich Konkubinatspartner, wenn sie Kinder haben?

Die Möglichkeiten sind beschränkt. Der Pflichtteil der Kinder beträgt heute die Hälfte des Nachlassvermö­gens. Das bedeutet, dass man seinem Partner mit einem Testament höchstens die andere Hälfte zuweisen kann. Und in vielen Kantonen muss der überlebende Partner davon noch einen grossen Teil als Erbschaftssteuern abliefern.

Auch wenn der Nachlass geregelt ist: Erbteilungen sind oft zu anspruchsvoll.

Ja, viele Erben sind mit der Erbteilung überfordert. Nach dem Tod des Ehepartners ist man auch in finanziellen Fragen plötzlich auf sich allein gestellt. Wer in seinem Testament oder Erbvertrag einen professionellen Willensvollstrecker einsetzt, kann den überlebenden Partner entlasten.

Wie kann ein Willensvollstrecker die Erben unterstützen?

Ein Willensvollstrecker kümmert sich um alle finanziellen Belange. Er verwaltet das Nachlassvermögen und leitet alle Massnahmen ein, damit die Erbschaft bis zu ihrer Teilung erhalten bleibt. Gleichzeitig bereitet er die Erbteilung vor und führt sie durch.

Wer kommt als Willensvollstrecker in Frage?

Einen Willensvollstrecker sollte man sehr sorgfältig auswählen, auch weil er häufig zwischen den Erben vermitteln muss. Wenn die Erben uneinig sind, sucht er Lösungen, die für alle Beteiligten fair sind. Oft ist es am besten, wenn man eine unabhängige Institution für diese Aufgabe wählt, die das nötige Fachwissen und Erfahrung in erbrechtlichen Fragen hat.

Kann man vorsorgen für den Fall, dass man später einmal nicht mehr urteilsfähig ist?

Ja, am besten mit einem Vorsorgeauftrag. Darin kann man rechtsgültig festhalten, wer einen vertritt und sich um die Verwaltung des Vermögens kümmert, falls man nicht mehr selber entscheiden kann. Das ist gerade auch für Ehepaare wichtig: Mit diesem Auftrag berechtigen sie ihren Ehepartner, grundsätzlich alles für sie zu entscheiden und Rechtshandlungen an ihrer Stelle vorzunehmen.