Vorsorge

Schützen Sie Ihre PK-Einkäufe im Todesfall

Einige Pensionskassen zahlen freiwillig einbezahlte Sparbeiträge nicht aus, wenn der Versicherte stirbt. Sorgen Sie dafür, dass das Geld für Ihre Hinterbliebenen nicht verloren ist.

Simon Tellenbach
Geschäftsleiter Firmenkunden

Steuerliche Vorteile können freiwillige Einzahlungen in die Pensionskasse (sog. Einkäufe) zu einer attraktiven Geldanlage machen. Den Einkaufsbetrag darf man vom steuerbaren Einkommen abziehen, das Guthaben ist nicht als Vermögen steuerbar, und die Zinserträge zählen nicht zum steuerbaren Einkommen. Erst bei der Auszahlung ist das Guthaben zu versteuern, allerdings zu einem Vorzugstarif.

Im KMU-Special lesen Sie, wie Sie Ihre Pensionskasse, Versicherungen und Nachfolge optimieren können:

Besonders Firmeninhaber und Kadermitarbeitende zahlen oft beträchtliche Summen freiwillig in die Pensionskasse ein, um ihr steuerbares Einkommen zu senken. Sie gehen davon aus, dass ihr Ehe- oder Lebenspartner dieses Geld bekommt, wenn sie sterben.

Einige Pensionskassen finanzieren mit diesen Einkaufsbeträgen aber nur die Rente des hinterbliebenen Ehe- oder Lebenspartners, die ihm auch sonst zusteht. Ein Einkauf hat bei diesen Pensionskassen keine höhere Rente für die Hinterbliebenen zur Folge, weil die Rente einem fixen Prozentsatz des versicherten Lohnes entspricht. Ausbezahlt werden Einkaufsbeträge den Hinterbliebenen nur, wenn keine Rente fällig ist. Oder wenn mehr Altersguthaben vorhanden ist, als die Pensionskasse für die Finanzierung der Rente benötigt – was aber nur selten der Fall ist.

Im Reglement der Pensionskasse und oft auch im Vorsorgeausweis findet sich zwar ein Hinweis auf diese Bestimmung. Vielen Versicherten sind aber weder die Bedeutung noch die Folgen klar.