Geldanlagen

Profis müssen Kursgewinne versteuern

Wer häufig Börsengeschäfte in grösserem Umfang tätigt, wird unter Umständen von der Steuerbehörde als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler eingestuft.

Markus Stoll
Steuerspezialist

Die Folge davon ist, dass man auch Kursgewinne versteuern muss. Im Gegenzug darf man aber auch Kursverluste vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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Laut einem Kreisschreiben der Eidgenössische Steuerverwaltung werden vor allem Steuerpflichtige genauer unter die Lupe genommen, die eines der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Die Anlagen sind durch Kredite finanziert und die steuerbaren Vermögenserträge (z.B. Zinsen, Dividenden) sind tiefer als die anteiligen Kreditzinsen.
  • Die Summe aller Käufe und Verkäufe pro Kalenderjahr übersteigt das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode.
  • Die realisierten Kapitalgewinne in einer Steuerperiode übersteigen 50 Prozent aller steuerbaren Einkünfte.
  • Die Anlagen stehen in engem Zusammenhang mit einer besonderen beruflichen Tätigkeit und sind nicht allen Anlegern zugänglich.
  • Die Haltedauer der veräusserten Wertschriften ist kürzer als sechs Monate.
  • Der Steuerpflichtige kauft und verkauft Derivate (vor allem Optionen), die nicht ausschliesslich der Absicherung seiner Wertschriftenpositionen dienen.  

Viele Anleger erfüllen eines oder mehrere dieser Kriterien. Als gewerbsmässige Wertschriftenhändler werden in der Praxis aber nur wenige eingestuft.