Steuern

Erbschaftssteuer: Das Wichtigste auf einen Blick

Witwen, Witwer und Kinder erben in der Schweiz praktisch zum Nulltarif. Alle anderen müssen aber umso höhere Erbschaftssteuern zahlen, wenn die verstorbene Person nicht rechtzeitig geeignete Massnahmen eingeleitet hatte.

Merkblatt

Steuern sparen auf Erbschaften und Schenkungen

Das kostenlose Merkblatt zeigt auf, wie sich Vermögen steuersparend weitergeben lässt und erklärt die Vor- und Nachteile der verschiedenen Varianten.

Wer muss Erbschaftssteuern zahlen?

Der überlebende Ehepartner ist von der Steuer befreit, in den meisten Kantonen auch die Kinder. Aber Eltern, Geschwister und Nichtverwandte wie zum Beispiel Konkubinatspartner werden fast überall zur Kasse gebeten – und zwar kräftig. Nur in den Kantonen Schwyz und Obwalden gehen alle Erben steuerfrei aus.

Welcher Kanton erhebt die Erbschaftssteuer?

Bewegliches Vermögen wie zum Beispiel Bargeld, Kontoguthaben, Wertschriften ist im Kanton steuerpflichtig, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Immobilien werden grundsätzlich dort besteuert, wo sie sich befinden.

Allerdings: Umfasst der Nachlass auch Immobilien, die in einem anderen Kanton als dem Wohnkanton des Erblassers liegen, wird eine interkantonale Steuerausscheidung vorgenommen. Jeder beteiligte Kanton darf dann jeden Vermögenswert im Nachlass besteuern – und zwar im Umfang der Quote der ihm zurechenbaren Vermögenswerte am gesamten Nachlassvermögen und unabhängig davon, wem der Erblasser diesen Vermögenswert mittels einer Teilungsvorschrift in seinem Testament zugewiesen hat.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Die Steuersätze sind von Kanton zu Kanton sehr verschieden. Sie richten sich nach dem Betrag und dem Verwandtschaftsgrad. Der Vergleich der Erbschaftssteuern zeigt: Nichtverwandte zahlen zum Beispiel in Zug für eine Erbschaft von 500'000 Franken rund 71'000 Franken Steuern, im Kanton Genf dagegen fast 270'000 Franken. 

Etwas milder werden in manchen Kantonen Konkubinatspartner besteuert, falls sie seit mehr als fünf oder zehn Jahren mit dem verstorbenen Partner im gleichen Haushalt gelebt haben. Stiefkinder zahlen fast überall weniger Steuern als übrige Nichtverwandte; sie sind aber nur in etwa der Hälfte aller Kantone den leiblichen Kindern gleichgestellt, die in der Regel gar keine Erbschaftssteuern zahlen müssen. 

Auch für Geschwister werden je nach Kanton bis zu 125'000 Franken Steuern fällig, wenn sie von ihrem verstorbenen Bruder oder ihrer verstorbenen Schwester 500'000 Franken erben (siehe Tabelle).

Hier können Sie die Erbschaftssteuern ganz individuell berechnen

Gibt es steuerfreie Beträge?

Ja, in den meisten Kantonen. Im Kanton Zürich etwa beträgt der Freibetrag für Geschwister 15'000 Franken, im Kanton Basel-Landschaft 30'000 Franken.

Macht es einen Unterschied, ob ich etwas schenke oder vererbe?

Die meisten Kantone unterscheiden nicht zwischen Erbschaften und Schenkungen zu Lebzeiten, die Steuern sind in der Regel gleich hoch. Einen signifikanten Unterschied gibt es im Kanton Luzern: Schenkungen werden nicht besteuert, egal wer die Begünstigten sind. Nur wenn der Schenker innerhalb von fünf Jahren nach der Schenkung stirbt, wird nachträglich eine Erbschaftssteuer erhoben.

Wie lässt sich die Steuerbelastung reduzieren?

Wer möchte, dass seine Erben und andere Begünstigte möglichst wenig Erbschaftssteuern zahlen müssen, hat eine Reihe von Möglichkeiten:

  • Die Freibeträge gelten in der Regel nur einmal pro Person. Einige Kantone zählen aber nur die Vermögensübertragungen an eine Person zusammen, die in den letzten fünf oder zehn Jahren erfolgten. Dort kann es sich lohnen, eine Erbschaft in mehrere Erbvorbezüge aufzuteilen und so die Progression zu brechen.
  • Wenn man sein Vermögen oder einen Teil davon schon zu Lebzeiten weitergibt, unterliegt der künftige Wertzuwachs nicht mehr der Erbschaftssteuer. Das kann die Steuern bei Vermögenswerten mit grossem Wertsteigerungspotenzial erheblich reduzieren.
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Liegenschaften vererben und verschenken – gut zu wissen

Dieses Merkblatt zeigt Ihnen auf, was Sie beim Vererben oder Verschenken von Immobilien besonders beachten sollten.

  • Die Steuersätze variieren von Kanton zu Kanton sehr stark. Tiefere Steuern allein sind aber meistens kein ausreichender Grund, um sein Steuerdomizil zu verlegen. Und wo die Steuern tief sind, heben höhere Preise meistens einen Teil der Steuerersparnis auf. Wenn jedoch ohnehin ein Umzug geplant ist, dann kann der Steuersatz ein Kriterium für die Wahl des Wohnorts sein.
  • Wer Liegenschaften in einem Kanton besitzt, der tiefere Erbschafts- und Schenkungssteuern erhebt als der Wohnkanton, verschenkt diese steuergünstiger zu Lebzeiten. Werden sie nach dem Tod vererbt, können am Wohnsitz des Verstorbenen Erbschaftssteuern anfallen.
  • Schenkt man zum Beispiel der Lebenspartnerin das Haus, behält sich aber als Gegenleistung die lebenslange Nutzniessung vor, zahlt die Partnerin deutlich weniger Steuern. Der Betrag, der als Schenkung angerechnet wird, vermindert sich dann um den kapitalisierten Wert der Nutzniessung. Achtung: In manchen Kantonen rechnen die Steuerbehörden die kapitalisierte Nutzniessung beim Tod des Schenkers wieder auf, sodass der Steuervorteil im Nachhinein wegfällt. Und generell gilt: Ist die Gegenleistung im Verhältnis zum Wert der Liegenschaft zu hoch, werden anstelle von Schenkungssteuern Grundstückgewinnsteuern und je nach Kanton auch Handänderungssteuern fällig.
  • In einigen Fällen kann man Steuern sparen, indem man im Testament Vor- und Nacherben einsetzt. Beispiel: Ein Mann, der zwei Kinder aus einer früheren Beziehung in die Ehe eingebracht hat, möchte zuerst seine jetzige Frau begünstigen und nach ihrem Tod seine Kinder. Wenn sie das Vermögen den Kindern weitervererbt, fallen unter Umständen Erbschaftssteuern an, weil Stiefkinder nicht in allen Kantonen von dieser Steuer befreit sind. Setzt er aber seine Frau als Vorerbin und die Kinder als Nacherben ein, gilt beim Übergang des Vermögens an seine leiblichen Kinder das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Erblasser und den Nacherben. In den meisten Kantonen gehen die Kinder damit steuerfrei aus.

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