Nachlass

Erbenvertretung für Erbengemeinschaften

Wenn sich Erbengemeinschaften über die Verwendung des Nachlassvermögens uneinig sind, können sie einen Erbenvertreter beauftragen. Er verwaltet das Erbe im Sinne der Erben und unterstützt sie bei der Erbteilung.

Karin Brunner
Nachlassexpertin

Viele Erbengemeinschaften lassen sich nicht ohne weiteres auflösen, weil sich die Erben nicht über die Verteilung des Nachlassvermögens oder über den Zeitpunkt der Erbteilung einigen können. Für jede Entscheidung benötigen Erbengemeinschaften Einstimmigkeit, und schon ein einziger Erbe kann die Teilung des Nachlasses blockieren.

Zieht sich die Erbteilung über Jahre hin, kümmern sich Erben erfahrungsgemäss oft nicht ausreichend um die Bewirtschaftung des Nachlasses. Wenn Kapital auf schlecht verzinsten Konten liegt, Wertschriftendepots nicht hinterfragt und Liegenschaften nicht gepflegt werden, können die Erben viel Geld verlieren.

Das lässt sich nur verhindern, wenn es den Erben gelingt, ihre Ziele doch noch auf einen Nenner zu bringen. Diese anspruchsvolle Aufgabe kann ein Erbenvertreter übernehmen. Als unparteiische Fachperson kann er unter den Erben vermitteln und dazu beitragen, eine Lösung für die Erbteilung zu finden, die für alle Erben akzeptabel ist.

Gleichzeitig kann er das Nachlassvermögen bis zur Erbteilung verwalten und dafür sorgen, dass es in seiner Substanz erhalten bleibt. Der Erbenvertreter kümmert sich zum Beispiel um die Renovierung, den Verkauf oder die Vermietung der Liegenschaften im Nachlass. Er kann das Wertschriftendepot überwachen und die Anlagestrategie an die Bedürfnisse und Ziele der Erben anpassen.

Die Erben können die Aufgaben ihres Erbenvertreters auch auf gewisse Bereiche einschränken, beispielsweise auf die Vorbereitung und den Verkauf von Liegenschaften oder die Durchführung der Erbteilung.