Vorsorge

Die 2. Säule: Das Wichtigste in Kürze

Ziel der beruflichen Vorsorge (2. Säule) ist es, die Versicherten bei Tod und Invalidität finanziell besser abzusichern und im Alter zusammen mit der 1. Säule ein Renteneinkommen von rund 60 Prozent des letzten Lohns zu erreichen.

Selina Wyss
Vorsorgespezialistin
Aktualisiert am
01. Januar 2023

Die berufliche Vorsorge wird mit dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert. Arbeitgeber und Arbeitnehmende zahlen gemeinsam die Versicherungsbeiträge, wobei die Arbeitgeber mindestens die Hälfte übernehmen müssen. Die Mindestbeiträge steigen über die Jahre von 7 Prozent auf 18 Prozent des koordinierten Lohnes (Jahreslohn minus Koordinationsabzug von 25'725 Franken).

Alters- und Risikoleistungen

Das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG) definiert die Mindestleistungen im Alter, bei Invalidität und Tod. Das Altersguthaben kann man als Rente oder mindestens 25 Prozent des obligatorischen Guthabens auch als Kapital beziehen. Die jährliche Altersrente berechnet sich aus dem Guthaben, multipliziert mit dem Umwandlungssatz. 

Die Renten für Invalide betragen je nach Invaliditätsgrad 25 Prozent, 50 Prozent, 75 Prozent oder 100 Prozent der Altersrente, für Waisen 20 Prozent, für Witwen über 45 Jahren oder mit Kindern 60 Prozent.

Wer ist versichert?

Obligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmenden ab 18 Jahren, die in der 1. Säule versichert sind und deren Jahreseinkommen 22'050 Franken übersteigt. 

Vom BVG-Obligatorium ausgenommen sind selbstständig Erwerbende, Personen mit befristeten Arbeitsverträgen bis drei Monate, im eigenen Landwirtschaftsbetrieb tätige Familienmitglieder sowie Personen, die im Sinne der IV zu zwei Dritteln invalid sind.

Selbstständig Erwerbende (Inhaber von Einzelfirmen, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften) können sich freiwillig der Vorsorgeeinrichtung ihres Unternehmens, ihres Berufsverbandes oder einer Auffangeinrichtung anschliessen. Selbstständige, die Mitarbeiter beschäftigen und sich freiwillig der Pensionskasse unterstellen, haben keine Wahlmöglichkeit. Sie müssen sich der Vorsorgeeinrichtung anschliessen, bei der ihre Angestellten versichert sind.