Nachlass

Erbschaftsplanung für alleinstehende Personen

Das Vermögen von Alleinstehenden fällt oft Erben zu, die der Verstorbene nicht begünstigt hätte. Eine Erbschaftsplanung ist deshalb sinnvoll.

Gabrielle Sigg
Expertin Willensvollstreckung

Hinterlässt jemand nach seinem Tod weder einen Ehepartner noch Nachkommen, kommen gemäss den Regeln der gesetzlichen Erbteilung die Eltern zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen.

Sind keine Erben des sogenannten elterlichen Stammes vorhanden, fällt der Nachlass an den Stamm der Grosseltern. Dazu gehören neben den Grosseltern der Onkel oder die Tante, die Cousinen oder Cousins usw.

Sind auch keine solchen Erben vorhanden, erbt der Staat. Der Nachlass wird in so einem Fall meistens zwischen der Wohngemeinde des Erblassers und dem Kanton aufgeteilt.

Wenn Alleinstehende nicht regeln, was nach dem Tod mit ihrem Vermögen geschehen soll, profitieren dereinst also unter Umständen Personen, zu denen sie keine oder nur lose Beziehungen hatten. Die gesetzliche Erbfolge lässt sich mit einer letztwilligen Verfügung ändern.

Merkblatt

Tipps zum Testament

Das Merkblatt zeigt auf, worauf Sie beim Verfassen Ihres Testaments achten sollten.

In einem Testament kann der Erblasser seine Erben bestimmen. Unverheiratete mit Kindern können maximal die Hälfte ihres Vermögens frei vererben, die andere Hälfte steht den Kindern als Pflichtteil zu. Wenn Alleinstehende keine Nachkommen hinterlassen, können sie völlig frei entscheiden, wer ihr Vermögen nach ihrem Tod erhalten soll.

 

Die folgenden vier Punkte sind besonders wichtig für Alleinstehende, die ihr Erbe regeln möchten:

Vorsorgeguthaben zuweisen

Pensionskassen- und Freizügigkeitsguthaben sowie Guthaben aus der Säule 3a fallen nicht in das Nachlassvermögen. Die Versicherungsbedingungen bzw.Stiftungsreglemente regeln, wer diese Guthaben im Todesfall bekommt und welchen Einfluss der Versicherte auf die Reihenfolge der Begünstigten nehmen kann.

Geld für einen guten Zweck

Besonders viele Menschen ohne nahe Verwandte wünschen sich, dass ihr Vermögen einem guten Zweck zugute kommt. Dieses Ziel kann man mit einer letztwilligen Verfügung erreichen. Zu diesem Zweck können sie zum Beispiel eine eigene gemeinnützige Stiftung gründen.

Testament überprüfen lassen

Viele Testamente sind zu wenig klar formuliert. Die Formulierung «Mein Nachlass soll an karitative Institutionen gehen» zum Beispiel lässt viele Fragen offen:

  • Welche Institutionen wollte der Erblasser berücksichtigen?
  • Wie viel will er jeder Institution zuteilen?
  • Handelt es sich um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis? Ein Vermächtnisnehmer hat andere Rechte als ein Erbe. Im schlimmsten Fall ist das Testament ungültig, wenn es unklar formuliert ist. Lassen Sie Ihr Testament deshalb von einer Fachperson überprüfen.

Willensvollstreckung prüfen

Nicht selten weckt die Aussicht auf eine Erbschaft finanzielle Begehrlichkeiten bei einzelnen potenziellen Erben. Es kann deshalb ratsam sein, einen fachkundigen und neutralen Willensvollstrecker einzusetzen, der das Testament durchsetzt, bei Streit unter den Erben vermittelt und für eine rasche und kostengünstige Erbteilung sorgt.