Tipps für Ihre Altersvorsorge: AHV, Pensionskasse, 3. Säule
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Newsletter vom 18. Mai 2018
Erfahren Sie regelmässig, wie Sie Ihre AHV, Pensionskasse und 3. Säule optimieren können und wie Sie Ihre Pensionierung finanziell richtig planen.
Bei Erbvorbezug aufgepasst: Die Ausgleichspflicht kann ins Geld gehen
Bei der Erbteilung kann es für die Nachkommen teuer werden, wenn sie ihre Erbvorbezüge wieder ausgleichen müssen.
Gesetzliche Erben müssen Zuwendungen, die sie zu Lebzeiten des Verstorbenen erhalten haben, bei der Erbteilung immer ausgleichen. Bei Häusern oder Grundstücken kann dies für böse Überraschungen sorgen. Denn die Höhe des Ausgleichs hängt vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug. Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. So eine Ausgleichszahlung kann ihn unter Umständen in finanzielle Bedrängnis bringen.
Dazu ein Beispiel: 1998 übernimmt Hans von seiner Mutter das Elternhaus im Wert von 400'000 Franken als Erbvorbezug. Bei ihrem Tod zwanzig Jahre später ist das Haus 700'000 Franken wert. In den Nachlass fällt neben den 350'000 Franken aus dem Vermögen der Mutter auch das Haus – und zwar zum aktuellen Wert. Für Hans bedeutet das, dass er seinem Bruder Ueli 175'000 Franken als Erbausgleich zahlen muss (siehe Grafik).
Kombination von Erbvorbezug und Darlehen
Eine Alternative ist eine Kombination aus Darlehen und Erbvorbezug. In diesem Beispiel bekommt Hans von seiner Mutter ein Darlehen über 200'000 Franken, das er für den Kauf des Elternhauses einsetzt. Den Restwert des Hauses erhält er als Erbvorbezug. Dies hat den Vorteil, dass lediglich die Hälfte des Hauspreises die auszugleichende Wertsteigerung mitmacht. Hier ist allerdings zu beachten, dass bei sogenannten entgeltlichen Übertragungen Grundstückgewinnsteuern fällig werden können.

Ein Erbausgleich kann anspruchsvoll sein. Bei der Erbteilung gibt es oft unterschiedliche Meinungen, wie Zuwendungen anzurechnen sind. Häufig ist auch nicht klar, wer wann wie viel erhalten hat. Deshalb sollte man jeden Erbvorbezug schriftlich festhalten und gleichzeitig bestimmen, ob ihn die Begünstigten bei der Erbteilung ausgleichen müssen oder nicht. Eine individuelle Beratung bei einem unabhängigen Fachexperten ist auf jeden Fall empfehlenswert.
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