Kapitalbezug oder Rentenleistung?
Sonntag, 22.07.2010
Angehende Pensionierte stehen vor der schwierigen Wahl, sich das Pensionskassenkapital auszahlen zu lassen oder eine lebenslängliche Rente zu beziehen. Oft drängt sich aber eine Kombination auf.
Von Serge Lutgen, VZ VermögensZentrum, Geschäftsleiter der Region Basel
Beim Entscheid für den Bezug des Pensionskassenkapitals als Rente oder als Kapital steht meist die finanzielle Absicherung des hinterbliebenen Ehepartners im Vordergrund. Bei einem Rentenbezug erhält der überlebende Ehepartner oder eingetragene Partner normalerweise nur 60 Prozent der Pensionskassenrente seines verstorbenen Partners. Zusammen mit der Kürzung der AHV-Rente schrumpft das Einkommen des überlebenden Partners oft so stark, dass er sich finanziell stark einschränken muss.
Erwachsene Kinder bekommen in der Regel gar nichts, wenn der Rentenbezüger gestorben ist. Bei einigen Pensionskassen gehen auch Konkubinatspartner leer aus. Nach dem Tod der rentenberechtigten Personen verfällt das noch nicht aufgebrauchte Kapital zugunsten der Pensionskasse.
Normalerweise verliert das Renteneinkommen wegen der Teuerung über die Jahre deutlich an Wert. Die meisten Pensionskassen gleichen die Teuerung in der Regel nicht oder nur teilweise aus. Bei einer jährlichen Inflation von 2 Prozent, die nicht ausgeglichen wird, sinkt die Kaufkraft einer Rente von heute 3’000 Franken in zehn Jahren auf 2’450 Franken, in 20 Jahren auf 2’000 Franken. Viele Rentner können sich über die Jahre also immer weniger leisten.
Die grösste Schwierigkeit bei einem Kapitalbezug liegt in der langfristigen Sicherung des Einkommens. Das ausbezahlte Guthaben muss so angelegt werden, dass immer so viel Einkommen zur Verfügung steht wie nötig. Pensionierte können dazu ihr Guthaben nach ähnlichen Grundsätzen investieren wie eine Pensionskasse.
Wer sich das nicht selbst zutraut, kann einen professionellen Vermögensverwalter mit der Anlage und Bewirtschaftung des Guthabens beauftragen.
Vielen angehenden Pensionierten fällt es schwer, sich für die eine oder andere Variante zu entscheiden. Deshalb wählen immer mehr von ihnen eine Kombination: Sie beziehen einen Teil des Guthabens als Rente und lassen sich den Rest auszahlen.
Mit der richtigen Mischung lassen sich die Vorzüge beider Varianten kombinieren und die Risiken verteilen. Die Rente dient zur Absicherung der Existenz bis ins hohe Alter. Mit dem ausbezahlten Kapital kann man sich jederzeit besondere Wünsche erfüllen.
Gemäss Gesetz haben alle Versicherten das Recht, mindestens 25 Prozent ihres obligatorischen Altersguthabens als Kapital zu beziehen. Bei vielen Pensionskassen können die Versicherten frei wählen, welchen Anteil ihres Guthabens sie dereinst als Rente und welchen sie als Kapital beziehen möchten. Die Anmeldefrist für einen Kapitalbezug beträgt je nach Pensionskasse bis zu drei Jahre.
Wenn sich Ehepaare für einen Mischbezug entscheiden, bezieht oft ein Ehepartner das Kapital und der andere die Rente. In diesem Fall stellt sich die schwierige Frage, wer von beiden besser die Rente bezieht. Dazu sollten die Rentenkonditionen der beiden Pensionskassen genau miteinander verglichen werden.
Massgebend für die Höhe der Rente ist der Umwandlungssatz. Mit diesem Satz rechnen die Pensionskassen das vorhandene Altersguthaben in eine lebenslängliche Rente um. Manche Kassen wenden für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil des Guthabens aber unterschiedliche Umwandlungssätze an, zum Beispiel 7 Prozent für das Obligatorium und 5,8 Prozent für das Überobligatorium.
Je tiefer der Satz ist, desto tiefer ist auch die Rente. Die Rente sollte folglich von der Pensionskasse mit dem höheren Umwandlungssatz bezogen werden.
Möchte ein Ehepartner nur einen Teil seines Guthabens in Kapitalform beziehen, sollte er berücksichtigen, ob die Pensionskasse das Kapital proportional dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben entnimmt oder zuerst den überobligatorischen Teil auszahlt.
Die zweite Variante ist für die Versicherten vorteilhafter, weil dann aus dem restlichen Guthaben eine höhere Rente resultiert. Bei Pensionskassen, die für beide Guthaben den gleichen Umwandlungssatz anwenden, spielt dieser Unterschied bei einem Teilbezug keine Rolle.
Vergleichen sollte man auch die Leistungen an den hinterbliebenen Ehepartner. Die Witwen- beziehungsweise Witwerrente beträgt im Normalfall 60 Prozent der Altersrente. Manche Pensionskassen sehen aber grosszügigere Leistungen an die Hinterbliebenen vor. Umgekehrt schränken einige ihre Leistungen ein, wenn der Altersunterschied zwischen den beiden Ehepartnern gross ist oder der Versicherte erst im Rentenalter geheiratet hat.
Auch die Lebenserwartung der beiden Ehepartner kann eine wichtige Rolle spielen, vor allem, wenn Rentenkonditionen und Hinterlassenenleistungen bei beiden Pensionskassen mehr oder weniger identisch sind.
Frauen leben in der Regel länger als Männer, sie beziehen folglich ihre Rente länger. Sind beide Ehepartner etwa gleich alt, sollte daher eher die Frau die Rente beziehen. Anders verhält es sich jedoch, wenn die Frau aus gesundheitlichen Gründen eine stark verkürzte Lebenserwartung hat.
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