Honorar anstelle des Lohns
Der Schweizerische Hauseigentümer, 27.01.2012
Viele Arbeitnehmer in Führungspositionen wünschen sich, nach der Pensionierung weiterhin teilzeit für ihr Unternehmen tätig zu sein. An den Status «selbständig Erwerbender» sind allerdings gewisse Bedingungen geknüpft.
Von Karl Flubacher, Niederlassungsleiter VZ VermögensZentrum Basel
Bei einer Weiterbeschäftigung nach der Pensionierung als freier Mitarbeiter gilt es einige Auflagen und Einschränkungen zu beachten. Erwerbstätige in Führungspositionen wollen ihr Wissen und ihre Erfahrung oft über die Pensionierung hinaus noch nutzen. Sie stehen ihrem Arbeitgeber weiterhin beratend zur Seite oder führen Projekte zu Ende.
Als freier Mitarbeiter auf Honorarbasis lässt sich dies viel einfacher und vor allem flexibler realisieren als mit einem fixen Teilzeitpensum. Dabei gilt es jedoch, ein paar Auflagen und Einschränkungen zu beachten. Selbständige dürfen alle geschäftsnotwendigen Ausgaben von ihrem steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Dazu gehören beispielsweise auch Leasingkosten, die für unselbständig Erwerbende nicht abzugsberechtigt sind.
Ob Selbständige unter dem Strich steuerlich besser fahren als Angestellte, hängt aber von den persönlichen Umständen ab. Ab einem Nettoertrag von 100 000 Franken setzt bei Selbständigen die Mehrwertsteuerpflicht ein.
Was es für den Selbständigen- Status bei der AHV braucht
Unterschiede bestehen auch bei den Sozialabgaben. Selbständige zahlen je nach Erwerbseinkommen 5,2 bis 9,7 Prozent AHV-, IV- und EOBeiträge. Die Sozialabgaben von Angestellten betragen 10,3 Prozent (inkl. Arbeitgeberanteil, exkl. ALV). Doch nicht jeder, der keine Festanstellung hat, ist in den Augen der AHV selbständig erwerbend. Wer nur ein oder zwei Auftraggeber hat, gilt in der Regel dennoch als (Teilzeit-) Angestellter, insbesondere dann, wenn es sich allein um den bisherigen Arbeitgeber handelt.
Kriterien für eine selbständige Tätigkeit sind: Mehrere Auftraggeber, sichtbares Auftreten am Markt, Tätigkeit auf eigenes Risiko, eigene Geschäftsräumlichkeiten, Personal usw. Den Ausweis über die selbständige Tätigkeit erstellt die zuständige AHV-Ausgleichskasse. Wer diesen Status nicht erhält, gilt wie bisher als unselbständig erwerbend, erhält von seinen Auftrag- bzw. Arbeitgebern einen Lohnausweis und muss sich weiterhin der Pensionskasse anschliessen, wenn das Jahreseinkommen mindestens 20 880 Franken beträgt. Ausgenommen von der obligatorischen PK-Anschlusspflicht sind Arbeitnehmende, die einen befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten erhalten oder bereits im AHV-Alter sind.
Nach Erreichen des AHV-Alters werden AHV-Beiträge nur noch ab einem Minimaleinkommen von 16 800 Franken jährlich (1400 Franken monatlich) fällig. Für Angestellte gilt dieser Freibetrag gar pro Arbeitgeber. Rentenbildend sind diese AHV-Abgaben aber nicht mehr. Der Anschluss an eine Pensionskasse ist nicht mehr erforderlich. Hingegen dürfen Erwerbstätige im AHV-Alter weiterhin in die Säule 3a einzahlen, Männer längstens bis 70, Frauen bis 69.
Wer keine Pensionskassenbeiträge mehr bezahlt, kann bis 20 Prozent seines Nettoeinkommens in die dritte Säule einzahlen, maximal aber 33 408 Franken pro Jahr. Bei Erwerbstätigen, die auch im AHV-Alter noch PK-Beiträge zahlen, ist der 3a-Abzug auf 6682 Franken beschränkt.
Aufschub der Rente kann sich lohnen
Wer mit 64 / 65 noch nicht auf die AHV-Rente angewiesen ist, kann sie aufschieben. Das lohnt sich besonders bei einem hohen steuerbaren Einkommen. Je nach Progressionsstufe geht dann schnell einmal mehr als ein Drittel der noch nicht benötigten Rente an den Fiskus.
Der Aufschub muss mindestens ein Jahr und kann höchstens fünf Jahre betragen. Er bringt eine lebenslängliche Rentenerhöhung um 5,2 Prozent (1 Jahr) bis 31,5 Prozent (5 Jahre). Ein Aufschub muss der AHVZweigstelle angemeldet werden, und zwar spätestens ein Jahr, nachdem man das reguläre Pensionsalter erreicht hat.
Zur Übersicht