Frühpensionierte können AHV-Beiträge senken

Basler Zeitung, 28.01.2012

Mit einer Teilzeitarbeit bis zu mehrere Tausend Franken sparen.

Von Karl Flubacher, Niederlassungsleiter VZ VermögensZentrum Basel

Aufgepasst: Wer sich frühpensionieren lässt, muss weiterhin AHV-Beiträge zahlen, auch wenn er kein Erwerbseinkommen mehr erzielt. Die AHV-Beitragspflicht endet erst mit dem ordentlichen Rentenalter, bei Männern also mit 65, bei Frauen mit 64.


Zur Berechnung der AHV-Beiträge von Frühpensionierten und anderen Nicht-Erwerbstätigen wird deren jährliches Renteneinkommen mit 20 multipliziert und zu ihrem Reinvermögen addiert. Ergibt sich daraus eine Summe von weniger als 300 000 Franken, ist der Mindestbeitrag von 475 Franken pro Jahr fällig. Bisher betrug der Maximalbeitrag 10 300 Franken pro Jahr. Ab diesem Jahr sind Beiträge bis 23 750 Franken fällig. Wenn beide Ehepartner noch nicht im Rentenalter sind und sie kein Erwerbseinkommen beziehen, können die AHV-Beiträge bis zu 47 500 Franken betragen.

Nicht-Erwerbstätige müssen keine AHV-Beiträge zahlen, wenn ihr Ehepartner als erwerbstätig im Sinne der AHV gelten und zusammen mit ihren Arbeitgebern mindestens 950 Franken pro Jahr in die AHV einzahlen. Diese Regel können sich Ehepaare zunutze machen: Wenn einer der beiden Partner ein Teilzeitpensum beibehält, kann er unter Umständen seine eigenen AHV-Beiträge senken und seinen Partner von der Beitragspflicht entbinden.

Teilzeitangestellte mit einem Pensum von weniger als 50 Prozent anerkennt die AHV nur dann als Erwerbstätige, wenn die Beiträge, die sie und ihr Arbeitgeber leisten, höher sind als die Hälfte der Beiträge, die sie als Nicht-Erwerbstätige schulden würden. Frühpensionierte mit einem kleinen Teilzeitpensum, die diese Bedingung erfüllen, zahlen AHV-Beiträge nur auf ihre Teilzeiteinkommen, allerdings nicht auf ihre Renten und ihre Ver mögen.

Ein Beispiel: Ein frühpensioniertes Ehepaar verfügt über 800 000 Franken Vermögen und bezieht 110 000 Franken Rente pro Jahr. 800 000 Franken plus 110 000 Franken mal 20 = 3 000 000 Franken. Der AHV-Beitrag pro Person berechnet sich auf der Hälfte davon, also auf 1 500 000 Franken, was einen Jahresbeitrag von 2987 Franken ergibt. Zusammen bezahlen diese beiden Frühpensionierten also 5974 Franken in die AHV ein.

Angenommen, die Ehefrau arbeitet 30 Prozent und erhält dafür 24 000 Franken Lohn pro Jahr. Die AHV-Beiträge inklusive Arbeitgeberbeiträge betragen 10,1 Prozent des Lohnes, also 2424 Franken. Weil dieser Betrag die Hälfte der Beiträge übersteigt, die sie als Nicht-Erwerbstätige bezahlen müsste (50 Prozent von 2987 Franken), gilt sie als erwerbstätig. Ihre Beitragspflicht ist damit erfüllt, und auch ihr Ehemann muss nichts mehr bezahlen, weil ihre Beiträge 950 Franken übersteigen. Das Ehepaar zahlt also nur die 1212 Franken ein, die der Ehefrau vom Jahresgehalt abgezogen werden, die andere Hälfte zahlt ihr Arbeitgeber. Dank dem Teilzeitpensum der Ehefrau reduziert sich die gemeinsame Last von 5974 Franken auf 1212 Franken. Ersparnis: 4762 Franken pro Jahr.

Die AHV fordert einen nicht automatisch dazu auf, Beiträge zu zahlen. Frühpensionierte müssen sich bei der für sie zuständigen AHV-Zweigstelle als nicht erwerbstätig anmelden. Sonst riskieren sie eine Beitragslücke, die ihre Altersrente vermindern kann.

Spätestens wenn ein Pensionierter den Bezug seiner Rente anmeldet, wird die AHV das Versäumnis feststellen und die Beiträge der letzten fünf Jahre nachfordern – samt Verzugszins. Nicht-Erwerbstätige können die AHV-Beiträge, die sie bezahlen müssen, in der Steuererklärung vom steuerbaren Einkommen abziehen.

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