Frühpensionierte haben jetzt mehr Möglichkeiten

Basler Zeitung, 13.02.2010

Die Pensionskassen können ältere Arbeitnehmer, die sich – freiwillig oder nicht – frühpensionieren lassen, nicht mehr zu einem vorzeitigen Bezug der Rente zwingen.

Von Karl Flubacher, VZ VermögensZentrum

Wer in die Frühpensionierung entlassen wird oder sein Arbeitsverhältnis zu einem Zeitpunkt kündigt, in dem er alt genug ist, um sich nach dem Reglement seiner Pensionskasse frühzeitig pensionieren zu lassen, konnte bisher von der Pensionskasse zum vorzeitigen Bezug der Rente gezwungen werden. Mit dieser Diskriminierung von älteren Arbeitnehmenden ist nun Schluss: Seit Anfang 2010 dürfen die Betroffenen zwischen einer vorzeitigen Altersleistung und einer Austrittsleistung (auch Freizügigkeitsleistung genannt) wählen, wenn sie weiterhin erwerbstätig sein wollen. Dadurch ergeben sich für die Betroffenen Möglichkeiten, mit denen sie ihre Altersvorsorge aufbessern können.

Vorzeitig. Bei vielen Pensionskassen liegt das frühestmögliche Pensionsalter bei 58 oder 60 Jahren. Wer dieses Alter erreicht hat und aufgrund einer freiwilligen oder unfreiwilligen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus der Pensionskasse austreten muss, kann vorzeitig die Altersrente beziehen oder sein Altersguthaben auszahlen lassen – je nach Pensionskasse den gesamten Betrag oder nur einen Teil davon. Wenn man seine Pensionskassenleistungen vorzeitig bezieht, ist das Alterskapital kleiner als bei einer ordentlichen Pensionierung, weil Beitragsjahre und Zinsgutschriften wegfallen.

Zudem wird der Umwandlungssatz gekürzt, mit dem das Guthaben in eine lebenslange Rente umgerechnet wird. Die meisten Pensionskassen kürzen die Renten von Frühpensionierten um fünf bis sieben Prozent pro Vorbezugsjahr. Ein Versicherter, der mit 60 statt 65 Jahren in Rente geht, erhält folglich 25 bis 35 Prozent weniger Rente.

Sowohl der Renten- als auch der Kapitalbezug schmälern zudem den Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenkasse rechnet die Rente beziehungsweise das Kapital als Einkommen an. Und wer etwa nach der Kündigung eine neue Stelle antritt, zahlt im Fall eines vorzeitigen Rentenbezugs allenfalls mehr Steuern als nötig: Er muss neben dem Erwerbseinkommen auch die Rente als Einkommen versteuern, was die Steuern wegen der Progression stark in die Höhe treibt. Das ist ärgerlich, wenn der Betroffene finanziell noch nicht auf die Rente angewiesen ist.

Verzicht. Die Änderung gilt seit dem 1. Januar 2010. Versicherte, die sich für die Austrittsleistung entscheiden, müssen ihr Pensionskassenguthaben an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überweisen. Findet jemand, der sich für die Austrittsleistung entscheidet, keinen neuen Arbeitsplatz mehr, verzichtet er allerdings definitiv auf die Möglichkeit, von der Pensionskasse eine Rente zu beziehen. Das Guthaben auf einem Freizügigkeitskonto oder einer Freizügigkeitspolice lässt sich meist nur als Kapital auszahlen.

Zur Übersicht


Rechtliche Hinweise | © VermögensZentrum 2010