Von Serge Lutgen, VZ VermögensZentru, Basel und Zürich
Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der hinterbliebene Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Diese Situation lässt sich mit einem notariell beglaubigten Ehevertrag vermeiden. Der Vertrag ist ausschlaggebend dafür, welcher Teil des ehelichen Vermögens gemäss Güterrecht dem hinterbliebenen Partner zusteht und damit nicht in den Nachlass des Verstorbenen fällt, der unter seinen Erben aufgeteilt wird.
Ehepaare, die als Güterstand die Errungenschaftsbeteiligung gewählt haben, können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Vermögen erhält, welches sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben (sogenannte Errungenschaft). Damit wird nur das Vermögen des Verstorbenen unter allen Erben aufgeteilt, das er in die Ehe eingebracht hat (sogenanntes Eigengut).
Das führt aber unter Umständen zu keiner befriedigenden Lösung, wenn das eheliche Vermögen zu einem grossen Teil aus dem Eigengut eines Ehepartners besteht. In so einem Fall ist der weniger begüterte Partner im Güterstand der Gütergemeinschaft bessergestellt als mit der Errungenschaftsbeteiligung. Der Wechsel des Güterstands erfolgt ebenfalls mittels eines Ehevertrags.
Angenommen, ein Mann brachte ein Vermögen von 500 000 Franken in die Ehe ein. Seine Frau verfügte bei der Heirat über kein eigenes Vermögen. Das Paar baute während der Ehe gemeinsam ein Vermögen von 100 000 Franken auf. Stirbt der Mann, erhält seine Frau bei der Errungenschaftsbeteiligung gemäss Güterrecht die Hälfte der Errungenschaft zugesprochen, also 50 000 Franken. Die restlichen 50 000 Franken gehören güterrechtlich dem Mann und bilden zusammen mit seinem Eigengut von 500 000 Franken das Nachlassvermögen.
Von diesen 550 000 Franken steht der Ehefrau gemäss gesetzlicher Erbfolge die Hälfte zu, die andere Hälfte den Kindern. Der Anspruch der Frau am gesamten ehelichen Vermögen beläuft sich somit auf total 325 000 Franken, jener der Kinder auf 275 000 Franken. Wenn das Ehepaar in einem Ehevertrag bestimmt, dass der überlebende Partner die gesamte Errungenschaft erhält, stehen den Kindern immer noch 250 000 Franken zu.
Mit einem Wechsel des Güterstands zur Gütergemeinschaft steht die Frau nach dem Tod ihres Mannes finanziell besser da. Ein Vorteil der Gütergemeinschaft besteht auch darin, dass der überlebende Ehegatte nicht zu beweisen braucht, was er zuvor in die Ehe eingebracht hatte.