Das Gesetz lässt nicht völlig freie Hand
Neue Luzerner Zeitung, 12.11.2011
Pascal Benz, Senior Consultant des
VZ Vermögenszentrums in Zug, gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen im Erbrecht und weist auf einige Tücken hin.
Wer braucht ein Testament? Und was muss dabei unbedingt beachtet werden?
Wer mit der gesetzlichen Aufteilung seines Erbes nicht einverstanden ist, kann die Erbfolge mit einer letztwilligen Verfügung abändern. Das gebräuchlichste Instrument dafür ist das Testament. Das Gesetz unterscheidet zwischen drei Arten von Testamenten: das eigenhändige, das öffentliche und das mündliche Testament.
Das eigenhändige Testament muss vollständig von Hand geschrieben, mit dem genauen Datum versehen und unterschrieben sein. Eigenhändige Testamente sollten von einer Fachperson auf Form und Inhalt überprüft werden, damit spätere Probleme von vornherein ausgeschlossen werden können. Wer eine alte Version widerrufen will, sollte dies im neuen Testament unbedingt vermerken.
Das Testament sollte an einem sicheren Ort (z. B. Safe) oder bei einer zuverlässigen Stelle (z. B. auf der Wohngemeinde) hinterlegt werden, damit es im Todesfall auch gefunden und eröffnet werden kann.
Können Ehepaare allenfalls auch ein gemeinsames Testament aufsetzen lassen?
Im schweizerischen Erbrecht ist die Form des gemeinschaftlichen Testaments nicht vorgesehen. Deshalb sind solche Testamente ungültig. Eine Alternative wäre ein Erbvertrag.
Wie viel wird vererbt, wenn ein Elternteil verstirbt und zwei Kinder da sind?
Bevor man sich damit beschäftigt, wie das Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird, muss man wissen, was überhaupt ins sogenannte Nachlassvermögen fällt. Wenn das Nachlassvermögen eruiert worden ist, geht es darum, zu prüfen, ob ein Testament oder ein Erbvertrag vorhanden ist, der die Verteilung des Nachlassvermögens beeinflusst.
Wenn weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorhanden sind, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Bei der obigen Konstellation erbt der überlebende Ehepartner die eine und die Kinder die andere Hälfte des Nachlassvermögens.
Wann genügt ein Testament nicht, wann schliesst man besser einen Ehe-/Erbvertrag ab?
Wenn man im Rahmen eines Testaments die Verteilung des Nachlasses im Sinne des Erblassers vollziehen kann, ohne Pflichtteile zu verletzen, reicht ein Testament. Wenn weiterreichende Zielsetzungen erreicht werden sollen (Erbschaftsverzicht, Zuweisung der Errungenschaft usw.) wird ein Ehe- und/oder Erbvertrag benötigt.
Wie können die Ehefrau beziehungsweise der Ehemann am besten begünstigt werden?
Verheirateten steht gemäss der gesetzlichen Erbfolge die Hälfte des Nachlassvermögens des verstorbenen Ehepartners zu. In vielen Fällen ist damit aber nicht ausgeschlossen, dass der überlebende Ehepartner in finanzielle Bedrängnis gerät. Daher ist es sinnvoll, sich als Ehegatte rechtzeitig mit den verschiedenen Möglichkeiten der Meistbegünstigung zu befassen.
Die Ehegatten können sich im Testament, so weit wie es die freie Quote zulässt, begünstigen. Eine andere Möglichkeit wäre, mittels einem Ehe- und Erbvertrag die Quote im gesetzlichen Rahmen anzupassen. Hierzu gilt zu sagen, dass es einige Spezialregelungen gibt, die es im individuellen Fall zu berücksichtigen gilt. Daher macht es Sinn, bei dieser Fragestellung mit einem Spezialisten die verschiedenen Möglichkeiten zu prüfen und einander gegenüberzustellen.
Bevor man sich mit der geeigneten Regelung zur Meistbegünstigung des Ehegatten beschäftigt, sollte ein Budget erstellt werden, um die finanzielle Situation beider Partner nach dem Tod des anderen einzuschätzen. Aufgrund dieser Erkenntnisse und persönlichen Zielsetzungen können im nächsten Schritt die verschiedenen Möglichkeiten der Meistbegünstigung geprüft werden.
Wie kann man den überlebenden Ehegatten absichern, damit er bei der Erbteilung im Haus bleiben kann?
Das Gesetz räumt dem überlebenden Ehepartner ein Vorrecht auf das Haus oder die Wohnung ein, die das Ehepaar gemeinsam bewohnt hat. Sofern er von diesem Recht Gebrauch macht, wird der Gegenwert an seinen Erbteil angerechnet. Ist er finanziell nicht in der Lage, die Liegenschaft zu übernehmen und die übrigen Erben auszuzahlen, kann er auch bloss die Nutzniessung oder das Wohnrecht beanspruchen. Dies muss jedoch vorgängig in einem Testament
oder Erbvertrag entsprechend geregelt worden sein.
Was ist der Unterschied zwischenschen gesetzlichen Erben und pflichttellgeschützten Erben?
Das schweizerische Erbrecht ist so ausgerichtet, dass jenes Vermögen, welches frühere Generationen erarbeitet haben, zum grössten Teil in der Familie bleibt. Die gesetzliche Erbfolge kann man in einem Testament oder einem Erbvertrag abändern. Die gesetzliche Erbberechtigung umfasst die gesetzliche Erbfolge nach dem Verwandtschaftsgrad. Sie endet mit dem Stamm der Grosseltern.
Völlig freie Hand lässt einem das dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten, den sogenannten Pflichtteil. Zu den pflichtteilgeschützten Erben gehören der Ehepartner sowie die Nachkommen, und deren Pflichtteilansprüche können nicht mit einem Testament umgangen werden.
Wenn keine Nachkommen vorhanden sind, haben auch die Eltern Anspruch auf einen Pflichtteil. Wie bereits erwähnt kann den pflichtteilgeschützten Erben deren Pflichtteil auch mit einem Testament nicht entzogen werden. Bei allen anderen gesetzlichen Erben kann mit einem Testament frei über das Nachlassvermögen verfügt werden. Zum Beispiel kann in einem Testament festgehalten werden, dass ein Bruder nichts erbt, dafür aber eine gute Bekannte oder eine gemeinnützige Institution.
Wen kann man enterben? Kann man etwa einen pflichtteilgeschützten Erben enterben?
Gesetzliche Erben ohne Anspruch auf einen Pflichtteil kann man in einem Testament problemlos enterben. Pflichtteilgeschützte Erben hingegen darf man höchstens auf deren Pflichtteil setzen. Ganz enterben kann man sie nur, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen. So muss die enterbte Person ihre familienrechtlichen Pflichten gegenüber dem Erblasser oder seinen Angehörigen schwer verletzt haben.
Zu diesen Pflichten zählen zum Beispiel der Unterhalt der Familie und die Unterstützungspflicht gegenüber Verwandten. Ein weiterer Grund wäre, wenn ein Erbe gegen den Erblasser oder einer ihm nahestehenden Person eine schwere Straftat begangen hat. Eine Straftat gegenüber einer anderen Person ist hingegen kein ausreichender Grund, genauso wenig wie unterschiedliche Lebensauffassungen.
Wer zahlt Erbschaftssteuern? Und wie viel müssen Hinterbliebene bezahlen?
Die Höhe der Erbschaftssteuer richtet sich in den meisten Kantonen nach der Erbschaftssumme und dem Verwandtschaftsgrad. Ehepartner sind inzwischen in der ganzen Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit. In den meisten Kantonen zahlen auch direkte Nachkommen heute keine oder viel weniger Erbschaftssteuern als noch vor ein paar Jahren. Nichtverwandte müssen hingegen nach wie vor sehr hohe Steuern zahlen, wenn sie mit einer Erbschaft
oder Schenkung bedacht werden.
Bei hohen Beträgen fällt oft ein Viertel oder sogar die Hälfte der Erbschaft an den Staat, wenn der Erblasser vorgängig keine geeigneten Massnahmen eingeleitet hat. Einzig im Kanton Schwyz gehen alle Erben steuerfrei aus.
Erben in Patchwork-Familien kann eine Herausforderung sein: Erben Stiefkinder auch?
Ausser Adoptivkindern und Ehepartnern haben nur Blutsverwandte einen gesetzlichen Erbanspruch. Stiefkinder und Stiefeltern beerben sich also nicht gegenseitig.
Was soll man tun, wenn man Schulden erbt? Wann soll man auf das Erbe verzichten, wann nicht?
Jeder Erbe kann eine Erbschaft ausschlagen, wenn sie überschuldet ist. Wenn er das nicht innerhalb von drei Monaten tut, seit er vom Tod des Erblassers erfahren hat, gilt das Erbe als angenommen. Der Erbe haftet dann auch für Schulden, die vielleicht erst später zum Vorschein kommen. Wer keinen Überblick über die finanziellen Verhältnisse des Verstorbenen hat, kann ein öffentliches Inventar verlangen.
Nach Abschluss des Inventars müssen sich die Erben innerhalb eines Monats entscheiden, ob sie ihr Erbe ausschlagen, es vorbehaltlos oder nur im Rahmen des öffentlichen Inventars annehmen wollen.
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