Beim Vererben und Verschenken an die Steuern denken

Der Schweizerische Hauseigentümer, 01.07.2010

Partner ohne Trauschein, Stiefkinder und andere Nichtverwandte sind bei den Erbschaftssteuern oft stark benachteiligt.

Von Giulio Vitarelli, VZ VermögensZentrum

Im Kampf um gute Steuerzahler haben viele Kantone ihre Erbschafts- und Schenkungssteuern in den letzten Jahren erheblich gesenkt. Ehepartner sind inzwischen überall in der Schweiz von der Erbschaftssteuer befreit. In fast allen Kantonen gehen auch direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Ur-Enkel) steuerfrei aus. In den übrigen Kantonen fällt die Steuer für Nachkommen relativ gering aus.

Entfernt Verwandte und vor allem Nichtverwandte müssen aber teilweise immer noch sehr hohe Steuern zahlen, wie die Tabelle zeigt. Am stärksten Betroffen sind Personen, die unter die Kategorie Nichtverwandte fallen: Sie müssen in manchen Kantonen mehr als ein Drittel oder sogar mehr als die Hälfte ihres Erbes dem Staat abliefern.

Konkubinatspartner besteuern einige Kantone etwas milder als andere Nichtverwandte – vorausgesetzt, sie haben mehr als fünf oder zehn Jahre zusammengelebt. Nur in wenigen Kantonen sind sie Ehepartnern gleichgestellt und zahlen somit keine Erbschaftssteuern. Auch Stiefkinder werden in vielen Kantonen noch immer besteuert.  

Den Erben allzu hohe Abgaben ersparen

Wer Vermögenswerte an Personen vererben oder verschenken möchte, die hohe Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern zahlen müssen, sollte Möglichkeiten zur Optimierung der Steuerbelastung prüfen, zum Beispiel einen Umzug in einen anderen Kanton. Alternativ bietet sich ein Immobilienkauf in einem steuergünstigen Kanton an.

Während bewegliches Vermögen wie Bargeld, Kontoguthaben oder Wertschriften im Kanton steuerpflichtig ist, in dem der Verstorbene wohnte, gelten bei Immobilien die Steuertarife des Kantons, in dem sich das Grundstück, das Haus oder die Wohnung befindet. Wer zum Beispiel ein Haus kauft in einem Kanton mit tiefen Steuern, kann es steuergünstig vererben oder verschenken.

Doch Vorsicht: Wenn das Haus mit einer hohen Hypothek belastet ist, wird eine Schenkung unter Umständen nicht als solche anerkannt, sondern als gewöhnlicher Verkauf. In so einem Fall werden zwar keine Schenkungssteuern fällig, dafür aber Grundstückgewinnsteuern und je nach Kanton auch Handänderungssteuern. Im Kanton Schwyz beispielsweise darf die Hypothek höchstens 75 Prozent des Liegenschaftswertes betragen.

Häufig ist es zudem ratsam, in einer letztwilligen Verfügung festzuhalten, dass die Schenkung beim Tod des Schenkers nicht auszugleichen ist. Dies ist möglich, soweit keine gesetzlichen Pflichtteile verletzt werden. Ohne eine solche Regelung fordert die Steuerbehörde beim Tod des Schenkers unter Umständen nachträglich Grundstück- und Handänderungssteuern ein.
 

Schenkung mit Nutzniessung oder auf Umwegen

Um Steuern zu sparen, kann man sein Haus auch verschenken und sich gleichzeitig ein lebenslanges, unentgeltliches Nutzniessungsrecht sichern. Beispiel: Ein 60-Jähriger überträgt seiner Konkubinatspartnerin eine Liegenschaft im Kanton Zürich im Wert von einer Million Franken.

Er behält sich jedoch ein lebenslängliches Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft vor. Dieses Recht wird entsprechend der Lebenserwartung des Nutzniessers kapitalisiert, was eine Summe von 420’000 Franken ergibt. Statt 950’000 Franken muss die Konkubinatspartnerin nur 530’000 Franken versteuern. Sie spart so über 150’000 Franken Steuern. Je jünger der Nutzniesser ist, desto höher ist der kapitalisierte Wert der Nutzniessung und die Steuerersparnis.

Achtung: Einzelne Kantone wie zum Beispiel Basel-Stadt rechnen den Wert der Nutzniessung beim Tod des Schenkers wieder auf. Damit entfällt der Steuervorteil im Nachhinein.

Auch eine Schenkung auf Umwegen kann sich lohnen: Wer zum Beispiel seinem Sohn und dessen Ehefrau ein Haus schenken möchte, überträgt es am besten zuerst dem Sohn. Weil direkte Nachkommen in den meisten Kantonen steuerbefreit sind, wird keine Steuer fällig. Der Sohn kann seiner Frau später die Hälfte des Betrages steuerfrei schenken. Zwischen den Vermögensübertragungen sollte man allerdings mindestens fünf Jahre verstreichen lassen. 
     

Steuern sparen mit Nacherbschaft

In einigen Fällen kann man Erbschaftssteuern sparen, indem man Vor- und Nacherben einsetzt. Beispiel: Ein Mann hat zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, die bei ihrer Mutter aufgewachsen sind. Er möchte zuerst seine jetzige Frau und nach ihrem Tod seine Kinder begünstigen.

Wenn sie das Vermögen ihren Stiefkindern weitervererbt, fallen in einigen Kantonen Erbschaftssteuern an. Setzt er aber seine Frau als Vorerbin und die Kinder als Nacherben ein, gilt beim Übergang des Vermögens an seine leiblichen Kinder das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem ursprünglichen Erblasser und den Nacherben.  

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