Die Unternehmensnachfolge rechtzeitig anpacken
Basler Zeitung, 03.12.2011
Wer sich zu spät um die Firmenübergabe kümmert, zahlt unnötig Geld.
Von Karl Flubacher, Niederlassungsleiter VZ VermögensZentrum Basel
Firmeninhaber sollten spätestens im Alter von 50 bis 55 Jahren damit beginnen, die Übergabe ihres Unternehmens an einen geeigneten Nachfolger zu planen. Viele schieben die Nachfolgeplanung jedoch auf die lange Bank. Sie gefährden dadurch nicht nur den Fortbestand ihrer Firma, sondern auch ihre Altersvorsorge. Sie schränken zudem ihren Handlungsspielraum ein und zahlen bei der Firmenübergabe unnötig hohe Steuern.
Die Steuerfolgen waren bis vor Kurzem einer der Gründe, weshalb viele Nachfolgeregelungen nicht oder nur zögerlich angegangen wurden. Steuern und Sozialabgaben verschlangen oft bis zur Hälfte des Verkaufserlöses. Oft war
auch nicht klar, wann welche Steuer bei der Übergabe eines Unternehmens anfällt.
Seit die Unternehmenssteuerreform II in Kraft ist, haben Unternehmer jedoch deutlich mehr Möglichkeiten, um die Steuerbelastung bei der Übergabe ihrer Firma zu reduzieren. So werden unter anderem Verkaufsgewinne bei der direkten Bundessteuer heute nur noch zu einem Fünftel des ordentlichen Steuersatzes besteuert analog der Besteuerung von Auszahlungen von Vorsorgeguthaben. Auch können Selbstständige Liegenschaften nun steuererleichtert aus der Firma in ihr Privatvermögen übernehmen.
Eine weitere wichtige Neuerung: Geht eine Personengesellschaft an Erben über, zum Beispiel an die Kinder oder an den Ehepartner, wird die Besteuerung stiller Reserven so lange aufgeschoben, bis das Unternehmen an Dritte verkauft wird.
Auch Inhaber einer Aktiengesellschaft oder GmbH profitieren von einigen Erleichterungen, zum Beispiel bei der Besteuerung von Dividenden. Der Bund und fast alle Kantone besteuern entweder nur noch einen Teil der Dividenden als Einkommen, oder sie besteuern weiterhin alle Dividenden, wenden aber einen tieferen Steuersatz an.
Bei der direkten Bundessteuer beträgt die Steuerreduktion 40 Prozent, in den beiden Basler Kantonen 50 Prozent. Von dieser Steuerreduktion profitieren Unternehmer, die sich die nicht betriebsnotwendigen Gewinne als Dividende
auszahlen, statt sie im Unternehmen zu horten. Übermässige finanzielle Reserven erhöhen den Kaufpreis für die Firma und erschweren somit die Suche nach einem potenziellen Käufer.
Eine besonders gute Möglichkeit, um Firmenvermögen steuergünstig in das private Vermögen zu überführen, sind Einkäufe in die Pensionskasse. Damit lässt sich das steuerbare Einkommen deutlich senken. Viele Inhaber von Einzel- oder Personengesellschaften vernachlässigen diese Möglichkeit sträflich: Sie haben oft gar keine zweite Säule aufgebaut, oder sie ist völlig ungenügend.
Ein Wechsel der Gesellschaftsform in eine Aktiengesellschaft kann sich für sie doppelt auszahlen: Erstens kann der Firmeninhaber nach Ablauf der Sperrfrist von fünf Jahren die Aktien seiner Firma steuerfrei an einen Nachfolger verkaufen. Zweitens können Inhaber einer Aktiengesellschaft einen separaten Pensionskassen-Vorsorgeplan errichten, in dem nur sie selber versichert sind, und so ihr Potenzial für steuerfreie Einzahlungen in die Pensionskasse deutlich vergrössern.
Sofern sich der Inhaber gegenüber seinen Mitarbeitenden nicht massiv besser stellt, sind Pensionskassen-Vorsorgepläne gesetzlich erlaubt, in denen nur eine mitarbeitende Person versichert ist.
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