Der Hauskauf ohne Trauschein hat seine Tücken

Basler Zeitung, 20.02.2010

Der Kauf einer Immobilie durch ein Konkubinatspaar muss sorgfältig geplant werden -In rechtlicher, finanzieller und steuerlicher Hinsicht.

Von Lars Loleit, VZ VermögensZentrum, Basel

Einem Konkubinatspaar bieten sich drei Varianten für den Kauf eines Eigenheims: Allein-, Gesamt- oder Miteigentum. Im Falle von Alleineigentum gehört die Immobilie nur einem der beiden Partner. Der andere Partner hat weder Rechte noch Pflichten im Zusammenhang mit der Liegenschaft. Gesamteigentum bedeutet, der eine Partner kann ohne die Zustimmung des anderen nicht verkaufen. Beides ist für Konkubinatspaare nicht ideal.

Meist empfiehlt sich daher Miteigentum. Die Liegenschaft gehört in diesem Fall jedem Partner entsprechend seiner Investition. Beide Anteile werden im Grundbuch eingetragen und können einzeln verkauft werden. Und das Miteigentum hat einen weiteren Vorteil gegenüber dem Gesamteigentum: Die Immobilie lässt sich mit Vorsorgegeld finanzieren.

Ein Beispiel: Ein Konkubinatspaar kauft ein Einfamilienhaus für eine Million Franken. Es nimmt eine Hypothek über 750 000 Franken auf, den Rest in der Höhe von 250 000 Franken steuert die Partnerin aus freiem Vermögen und aus ihrer Pensionskasse bei. Damit sie bei einer allfälligen Trennung keine Probleme bekommt, gibt sie ihrem Partner ein Darlehen über 125 000 Franken. Somit haben beide Partner gleich viel Eigenkapital investiert, und beide sind im Grundbuch zu je 50 Prozent eingetragen.

Zu beachten ist bei einem Kauf durch ein Konkubinatspaar die Frage der Tragbarkeit nach einem Todesfall. Stirbt ein Miteigentümer, erhält der überlebende Partner von der AHV keine und von der Pensionskasse des Verstorbenen nicht zwingend eine Hinterbliebenenrente. Es ist daher fraglich, ob der überlebende Partner sich die Immobilie noch leisten kann. Ausserdem fliesst das Eigenkapital des Verstorbenen in seinen Nachlass. Der nicht erbberechtigte Konkubinatspartner wird in vielen Fällen nicht in der Lage sein, die Erben auszuzahlen. Er ist zum Verkauf der Immobilie gezwungen.

Hohe Steuern. Eine Todesfallversicherung gewährleistet die Tragbarkeit über den Tod des einen Partners hinaus. Hingegen ist es wegen der Erbschaftssteuer in der Regel nicht empfehlenswert, den Partner im Testament zu berücksichtigen. Die Steuer ist selbst für langjährige Konkubinatspartner recht hoch. In den Kantonen Basel-Stadt und Aargau liegt der steuerfreie Betrag für Konkubinatspartner bei lediglich 2000 Franken. In Baselland steigt der Freibetrag mit dem Inkrafttreten des revidierten Erbschaftssteuergesetzes von 10 000 auf 30 000 Franken.

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