Beim Hausbau lauern viele Fallen

Basler Zeitung, 07.08.2010

Verträge für Eigenheime können Käufern Mehrkosten bescheren. Etwa bei Liegenschaften ab Plan.

Von Marc Zimmermann, VZ VermögensZentrum


Wer eine Liegenschaft ab Plan schlüsselfertig kauft, muss oft schon in der Bauphase Teilzahlungen an den Generalunternehmer (GU) leisten. Das ist unproblematisch, solange der GU mit diesem Geld die beteiligten Handwerker bezahlt. Oft hält der Baufortschritt aber nicht mit den Zahlungen mit.

Wenn nun der GU die Zahlungen für andere Zwecke verwendet und zahlungsunfähig wird, muss der künftige Hauseigentümer die Handwerker noch einmal zahlen. Das kann den Ruin bedeuten.

Teilzahlungen sollten deshalb immer an einen konkreten Baufortschritt geknüpft sein, zum Beispiel zehn Prozent nach dem Aushub, 30 Prozent bei der Vollendung des Rohbaus, 30 Prozent bei der Bezugsbereitschaft und so weiter. Der Käufer sollte eine sogenannte GU-Erklärung verlangen.

Darin bestätigt die Bank des GU, dass die Gesamtfinanzierung gesichert ist und die Teilzahlungen nur für diese Liegenschaft verwendet werden. Verweigert der GU eine solche Erklärung, sollte man sich den Kauf zweimal überlegen.

GU treten in ihren Kaufverträgen häufig alle Garantieleistungen an den Käufer ab. Viele Käufer interpretieren dies als Verbesserung ihrer Position. In Wirklichkeit ist dadurch der GU für die Behebung von Mängeln nicht mehr verantwortlich.

An seiner Stelle muss der Käufer selbst mit den Handwerkern eine Lösung finden. Der GU muss für einen Schaden auch dann nicht geradestehen, wenn der zuständige Handwerker in Konkurs gegangen ist. Die Abtretung von Garantieleistungen ist auch aus einem anderen Grund problematisch: Der Käufer kennt die Vereinbarungen zwischen GU und Handwerkern nicht.

Möglicherweise sind die vereinbarten Garantieleistungen ungenügend. Deshalb sollten Käufer der Abtretung von Garantieansprüchen nach Möglichkeit nicht zustimmen.

Bei Neubauten sollten Baupläne und ein Baubeschrieb Bestandteil des Kaufvertrags sein. Sonst können sich die Vertragsparteien auf unterschiedliche Grundlagen berufen, wenn es zu einer Auseinandersetzung kommt.

Die beiden Dokumente müssen inhaltlich übereinstimmen. Ist zum Beispiel ein Cheminée in den Bauplänen eingezeichnet, im Baubeschrieb aber nicht aufgeführt, kann es zu Unklarheiten kommen.

Bodenbeläge, Küchen und Nasszellen sind im Baubeschrieb oft zu knapp budgetiert. Zeigt sich das erst in der Bauphase, kann es teuer werden: Verkäufer stellen für Projektänderungen oft unverhältnismässig hohe Rechnungen.
 

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