Ehepaare sollten ihren Nachlass regeln

Basler Zeitung, 09.06.2012

Mit einem Erbvertrag den überlebenden Ehepartner absichern und gleichzeitig die Kinder schützen.

Von Karl Flubacher, Niederlassungsleiter des VZ VermögensZentrums Basel

Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie in vielen Fällen, dass der hinterbliebene Partner in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Ohne eine letztwillige Verfügung wird das Vermögen eines Verstorbenen nämlich nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgeteilt.

Bei Ehepaaren mit Kindern steht dem Ehepartner dann nur die Hälfte des Nachlassvermögens des verstorbenen Partners zu, den Kindern die andere. Oft reicht dem überlebenden Ehepartner die Hälfte nicht für ein finanziell sorgenfreies Leben. Steckt ein Grossteil des Vermögens im Eigenheim, muss er womöglich das Haus verkaufen, um den Kindern ihren Anteil am Erbe auszahlen zu können.

Möglichkeit Ehevertrag

Es gibt eine ganze Reihe von Möglichkeiten, wie Ehepaare so eine Situation ausschliessen können. Paare, die als Güterstand die  Errungenschaftsbeteiligung gewählt haben, können in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der überlebende Partner das gesamte Vermögen erhält, das sie während der Ehe gemeinsam aufgebaut haben (sog. Errungenschaftsvermögen). Damit wird nur der Teil unter allen Erben aufgeteilt, den der Verstorbene in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geerbt hat (das sogenannte Eigengut).

Variante Nacherbschaft

Wenn das eheliche Vermögen zu einem grossen Teil aus Eigengut besteht, ist das aber oft keine befriedigende Lösung. Das ist besonders bei Paaren oft der Fall, die erst im fortgeschrittenen Alter heiraten. Häufig waren sie schon einmal verheiratet, und einer der Partner oder sogar beide bringen Kinder aus erster Ehe in die neue Partnerschaft ein.

Kinder haben Anspruch auf die Hälfte des Eigenguts ihres verstorbenen Elternteils. Dieser Anteil lässt sich in einem Testament  höchstens auf den Pflichtteil reduzieren, der drei Achtel beträgt.

Für die erwähnten Ehepaare drängt sich daher oft ein Erbvertrag auf, den alle Erben im Beisein eines Notars gemeinsam unterzeichnen müssen. Im Erbvertrag wird festgehalten, dass der überlebende Ehepartner seinen gesetzlichen Pflichtteil von einem Viertel am Nachlassvermögen erhält. Die restlichen drei Viertel bekommt er als Vorerbe.

Als Nacherben werden die Kinder eingesetzt, die damit auf ihren Anteil am Erbe verzichten, bis auch der überlebende Ehepartner gestorben ist. Der Vorerbe wird bei diesem Verfahren von der gesetzlichen Sicherstellungspflicht befreit, damit er nicht nur über seinen Pflichtteil, der nicht mit einer Nacherbschaft belegt werden darf, sondern über das gesamte Vermögen frei verfügen und es auch verbrauchen darf.

Eine Nacherbschaft hat für Patchwork-Familien den Vorteil, dass das Vermögen nach dem Tod des überlebenden Ehepartners in der  Familie des zuerst verstorbenen Partners bleibt.

Auflagen sind möglich

Um zu verhindern, dass die Nacherben nach dem Tod des Vorerben möglicherweise leer ausgehen, lässt sich das Vorerbe an mehrere Auflagen knüpfen. Man kann zum Beispiel im Erbvertrag auch bestimmen, dass der überlebende Ehepartner das Vorerbe erst antasten darf, nachdem er sein eigenes Vermögen vollständig aufgebraucht hat. Der Vorerbe wird verpflichtet, das eigene Vermögen und das Vorerbe möglichst zu trennen und über Veränderungen des Vorerbes genau Buch zu führen. Die Folge: Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass sich die beiden Vermögen vermischen.

Wiederverheiratung regeln

Heiratet der überlebende Partner wieder, schmälert sich das Erbe der Kinder erheblich, weil der neue Ehepartner von Gesetzes wegen ebenfalls erbberechtigt ist. Daher empfiehlt es sich zum Schutz der Nachkommen zu regeln, dass der überlebende Partner im Fall einer Wiederverheiratung sein Vorerbe umgehend an die Kinder ausliefern muss.

Manche Paare bestimmen im Erbvertrag sogar, dass die Auslieferung des Vorerbes bereits dann zu erfolgen hat, wenn der überlebende Eheparmer ein Konkubinatsverhältnis mit einem neuen Partner eingeht, oder wenn er zum Beispiel auswandert oder vom Betreibungsamt eine Pfändungsankündigung beziehungsweise eine Konkursandrohung erhält.

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