Eigengut des Verstorbenen:
In einer Gütergemeinschaft legt das Paar bei der Eheschliessung oder dem nachträglichen Wechsel des Güterstandes sein Eigentum zusammen. Das Eigengut besteht danach nur noch aus den Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Schmuck etc.) und Genugtuungs-Ansprüchen eines Ehepartners.
Eigengut des Überlebenden:
In einer Gütergemeinschaft legt das Paar bei der Eheschliessung oder dem nachträglichen Wechsel des Güterstandes sein Eigentum zusammen. Das Eigengut besteht nur aus den Gegenständen des persönlichen Gebrauchs (Kleider, Schmuck etc.) und Genugtuungs-Ansprüchen eines Ehepartners.
Gütertrennung:
Nachlassvermögen aufteilen
Antworten auf Fragen zum Nachlass. Mit vielen Tipps zur Erbschaftsplanung. Herausgeber: VZ VermögensZentrum. Aktualisierte Auflage, erhältlich ab Mitte Februar 2012 Details
Erbengemeinschaften Den überlebenden Ehepartner begünstigen Nachlassplanung