Säule 3a

Auch Beiträge an die Säule 3a sind abzugsfähig.

2011 dürfen Angestellte, die in einer Pensionskasse versichert sind, bis zu 6’682 Franken abziehen. Für Angestellte und Selbstständige ohne Pensionskasse liegt die Obergrenze bei 20 Prozent des massgebenden Einkommens und maximal 33'408 Franken.

Wer über das ordentliche Pensionierungsalter hinaus erwerbstätig bleibt, darf weiterhin in die Säule 3a einzahlen – Männer längstens bis 70, Frauen bis 69.

Zahlen Sie den 3a-Beitrag für das Jahr, in dem Sie in Pension gehen, vor dem Datum Ihrer Pensionierung ein. In einzelnen Kantonen können Sie den Betrag sonst nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen.

Wenn Sie im Pensionierungsalter erwerbstätig sind und Beiträge in die dritte Säule einzahlen möchten, sollten Sie prüfen, ob sich das lohnt. In manchen Kantonen wie zum Beispiel in Bern und Zürich können Steuerpflichtige unter Umständen in der Steuererklärung weniger abziehen für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien, wenn Sie Beiträge an die zweite Säule oder Säule 3a leisten.

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