Testament und Erbvertrag
Der Erblasser kann die gesetzliche Erbfolge ändern. In der Regel macht er das in einem Testament. Darin lässt sich beispielsweise festhalten, wer welchen Anteil der Hinterlassenschaft erben soll.
Der Erblasser kann etwa verfügen, dass ein gesetzlicher Erbe eine höhere oder eine niedrigere Quote am Nachlass erhalten soll als gesetzlich vorgesehen. Er muss dabei allerdings die Pflichtteile berücksichtigen.
Nach- und Ersatzerben
Er kann in einem Testament auch Nacherben einsetzen. Sie erhalten das Vermögen nach dem Tod des Erben. Mit einer sogenannten Sicherungspflicht lässt sich festhalten, dass für den Nacherben auch etwas vom Erbe übrig bleibt. Nacherbschaften sind allerdings mit Einschränkungen verbunden.
Auch die Ernennung von Ersatzerben ist möglich. Sie kommen zum Zuge, wenn der Erbe vor dem Verfasser des Testaments stirbt. Weiter lässt sich in einem Testament eine Person als Erbe einsetzen, die nicht gesetzlicher Erbe ist. Und der Erblasser kann Vermächtnisse ausrichten, Anordnungen über die Erbteilung aufstellen, solche Anordnungen an Bedingungen knüpfen usw.
Vorteile des Erbvertrages
In bestimmten Fällen drängt sich auf, einen Erbvertrag statt eines Testaments zu verfassen. Das ist ein Vertrag zwischen dem Erblasser und einem oder mehreren Erben. Er muss öffentlich beurkundet werden und lässt sich im Gegensatz zum Testament nur auflösen, wenn alle Vertragsparteien einverstanden sind.
Ein Erbvertrag ist dann zu empfehlen, wenn sich Personen unwiderruflich begünstigen wollen – zum Beispiel Ehepartner. Oder wenn jemand freiwillig auf seinen Pflichtteil verzichtet.
Eine professionelle Nachlassplanung ist unbedingt zu empfehlen, wenn es um ein grosses Vermögen geht oder wenn die Familienverhältnisse kompliziert sind.
Fragen zu Testament und Erbvertrag
Kostenloses erstes Gespräch – wir beraten Sie gern.
Suchen Sie Hilfe bei der Nachlassplanung? Dann nehmen Sie mit uns Kontakt auf für ein kostenloses erstes Gespräch. Eine Beratung beim VZ zahlt sich aus.
Termin vereinbaren