Was fällt in den Nachlass?

Beim Tod eines Ehepartners muss zuerst festgehalten werden, welche Vermögensteile des ehelichen Vermögens ihm gehörten und welche dem hinterbliebenen Ehepartner.

Diese Aufteilung nennt man güterrechtliche Auseinandersetzung. Nur das Vermögen des Verstorbenen wird unter den Erben aufgeteilt. Der Rest des ehelichen Vermögens fällt dem überlebenden Ehepartner zu.

Ehelicher Güterstand

Entscheidend für die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist der Güterstand des Ehepaares. Solange sie nichts anderes vereinbaren, leben Eheleute im Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Das eheliche Vermögen setzt sich dabei aus drei Teilen zusammen: aus der gemeinsamen Errungenschaft und je aus dem Eigengut jedes Partners.

Eigengut und Errungenschaft

Beim Tod des einen Ehepartners fallen dessen Eigengut und die Hälfte der gemeinsamen Errungenschaft in den Nachlass.

Nach langen Ehejahren ist es allerdings oft nicht mehr möglich, das Eigengut und die Errungenschaft der Eheleute auseinander zu halten. Im Zweifelsfall werden Vermögenswerte der Errungenschaft zugewiesen.

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